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    Griechenland spezial: Steuerlicher Wohnsitz in Deutschland bis zum 31.12.2012 nachzuweisen

    Bis zum 31.12.2012 haben die im Ausland lebenden Griechen Zeit, den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in Griechenland ihren ständigen Wohnsitz haben, wenn sie geltend machen wollen, in Griechenland nur beschränkt steuerpflichtig zu sein.



    Die Steuerbehörden in Griechenland machen Ernst mit der Steuergerechtigkeit und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung.



    Durch die Neuregelung im Art. 12 Gesetz 2943/2011 erfolgt für die im Ausland lebenden griechischen Staatsangehörigen eine wesentliche Änderung. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er nicht in Griechenland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bestätigung der steuerlichen Veranlagung im Ausland zu erbringen. Durch den Ministerialbeschluss 1145/2012 wurde die Frist zum Nachweis des Aufenthaltes im Jahr 2012 auf den 31.12.2012 festgeschrieben.



    Wird der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, dann hat die steuerpflichtige Person automatisch ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland. Dies hat für den Steuerpflichtigen zur Folge, dass er mit seinem gesamten Welteinkommen in Griechenland unbeschränkt steuerpflichtig ist.



    Das einschlägige Antragsformular (auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung) erhält man von dem am Wohnort des Steuerpflichtigen im Ausland zuständigen Finanzamt. Dieses Finanzamt prüft und erteilt eine "Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung", die dem griechischen Finanzamt im Original weiterzuleiten ist.




    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/12

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