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    Thomas Heidel erneut zum Besonderen Vertreter gewählt

    Die Hauptversammlung der Strabag AG in Köln wählte am 19.06.2015 Herrn Dr. Thomas Heidel zum Besonderen Vertreter und Dr. Daniel Lochner zum Ersatz-Vertreter. Ihre Aufgabe ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Strabag AG gegen ihre Mehrheitsaktionärin Strabag SE mit Sitz in Villach, Österreich. In der Praxis gab es bislang erst sehr wenige Fälle der Bestellung eines Besonderen Vertreters.



    Die Bestellung bei der Strabag AG ist das dritte Mal, dass Dr. Heidel das Amt des Besonderen Vertreters übernimmt. Erstmals wählte ihn 2007 die Hauptversammlung der damaligen Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (HVB, jetzt Unicredit Bank AG, München) zum Besonderen Vertreter. 2012 betraute ihn die Easy Software AG, Mülheim an der Ruhr, mit derselben Aufgabe. Der Besondere Vertreter (§ 147 Abs. 2 S. 1 AktG) ist ein Sonderorgan der Aktiengesellschaft. Ihn setzt die Hauptversammlung ein, um Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft anstelle der sonst für diese Aufgabe zuständigen Organe Vorstand und Aufsichtsrat geltend zu machen. Nach dem Beschluss der Strabag-Hauptversammlung beruhen die Ersatzansprüche auf einer Reihe von Geschäften mit der österreichischen Mehrheitsaktionärin und ihren Konzerngesellschaften, die die Strabag AG erheblich geschädigt hätten. Die Ersatzansprüche richten sich u.a. auch persönlich gegen Herrn Dr. Thomas Birtel (Vorstandsvorsitzender der Strabag SE und Aufsichtsratsvorsitzender der Strabag AG) sowie Herrn Dr. Hans Peter Haselsteiner (Vorstandsvorsitzender der Strabag SE 2006 bis 2013).



    Diese weitere Bestellung zum Besonderen Vertreter zeigt, dass sich dieses über 100 Jahre altes Rechtsinstitut immer mehr auch in der Praxis etabliert.



    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/15

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    In der Praxis machen Aktiengesellschaften zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch, einen Besonderen Vertreter als Sonderorgan zu bestellen, anstatt die Aufgabe Vorstand und Aufsichtsrat zu überlassen - siehe den Artikel zur Bestellung eines Besonderen Vertreters bei der Strabag AG in diesem Newsletter. Da die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gesetzlich weitgehend nicht geregelt ist, ist in der Praxis Vieles umstritten. Mit dem Beschluss des BGH vom 28.04.2015, Az.: II ZB 19/14, konnte Meilicke Hoffmann & Partner eine Klärung einer bislang streitigen Frage erreichen, wodurch die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gestärkt wird.

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