Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Jürgen Hoffmann

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Vereidigter Buchprüfer

    KONTAKT

    Tel: +49 228 72543-32
    Fax:+49 228 72543-30
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung in- und ausländischer Unternehmen im Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Umstrukturierung und Unternehmenskauf. Langjährige Erfahrung in der Durchführung von Schiedsverfahren als Parteivertreter und Schiedsrichter.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universität Bonn (Dr. jur., 1989)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1982)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Vereidigter Buchprüfer

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgruppe Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
    • Deutscher Anwaltverein

    SONSTIGES

    • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Hochschule Fresenius in Köln

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch
    • Französisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1954

    Aktuelle Beiträge von Dr. Jürgen Hoffmann

    Frist nicht verpassen: Wichtige, aber eng befristete Gestaltungsoption für Gesellschafter von BGB-Gesellschaften - Ausscheiden statt Auflösung verhindern

    Vielfach übersehen wird eine Gestaltungsoption des MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften. Dieses tritt am 1.1.2024 00.00 Uhr in Kraft. Es bringt für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter zahlreiche grundlegende Änderungen. Die verändern zum Teil ganz grundlegend das Gesellschaftsrecht. Ganz ohne jedes Zutun der Gesellschafter. Einen echten Regimewechsel gibt es bei BGB-Gesellschaften (andere Begriffe: Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz GbR). Das MoPeG ändert fundamental die Rechtsfolge der in der Person eines Gesellschafters liegenden gesetzlichen Gründe, die bislang zur Auflösung der GbR führten (insb. Kündigung, Tod). Künftig führen die Gründe zum Ausscheiden des Betroffenen aus der GbR. Die besteht unter den übrigen Gesellschaftern fort. Jeder Gesellschafter kann aber verlangen, am bisherigen Gesetzesrecht festzuhalten. Wer das will, muss sich beeilen. Spätester Zeitpunkt der Option ist zwar erst der 31.12.2024. Doch das MoPeG fordert ihre Ausübung, bevor ein Auslösungsgrund eintritt. Das kann tagtäglich sein.
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    Anforderungen an den Beschluss zur Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH

    Der Entlastung eines Geschäftsführers für seine Tätigkeit durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Der Geschäftsführer kann aufgrund der Entlastung nicht mehr für Schäden aus Vorgängen haftbar gemacht werden, die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung über die Entlastung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bekannt waren. Darüber, ob im Einzelfall ein Entlastungsbeschluss in der Regel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss der GmbH vorliegt, kommt es nicht selten zum Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer neueren Entscheidung zu den Voraussetzungen eines wirksamen Entlastungsbeschlusses interessante Ausführungen gemacht.
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    Verschärfung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

    Der Gesetzgeber hat die Gangart im Kampf gegen verbotene Geldwäsche durch eine Verschärfung der Meldepflicht zum Transparenzregister verschärft. Alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften sind seit dem 01.08.2021 zur Mitteilung an das Transparenzregister aufgrund entsprechender Änderungen des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Es gelten Übergangsfristen bis zum 31.03. bzw. 30.06.2022.
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