Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Komplexe
    Prozessführung

    Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrungen in komplexer Prozessführung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Die Palette dieses regelmäßig rechtsgebietsübergreifenden und häufig auch rechtsfortbildenden oder gar auf Wunsch unserer Mandanten unmittelbar auf Rechtsfortbildung gerichteten Tätigkeitsfeldes reicht von Haftungsklagen und Schadensersatzklagen über Forderungen in nicht selten Milliarden-Euro-Höhe über große und wirtschaftlich bedeutsame insolvenzrechtliche Auseinandersetzungen, verfassungsrechtliche und europarechtliche Streitigkeiten, Prozesse über ungeklärte Grundsatzfragen von allgemeiner Bedeutung insbesondere im Aktienrecht und Steuerrecht bis hin zu kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren.

    Beispiele für unsere Tätigkeit in komplexen Prozessen

    Unsere Tätigkeit hat zu einer Reihe bekannter Grundsatzentscheidungen des EuGH, Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte geführt, beispielsweise:

    • „Meilicke-Urteile" des Europäischen Gerichtshofes (C-292/04 v. 6.3.2007 und C-262/09 v. 30.06.2011)
    • Urteile des Bundesgerichtshofes in Sachen „Mangusta/Commerzbank" (BGHZ 164,241 und 249)
    • Urteil des Bundesgerichtshofes zur Frage der Konzernhaftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Telekom (BGHZ 175, 365)

    BEITRÄGE ZUM THEMA Komplexe Prozessführung

    Rückschlag für Wirecard-Anleger: Sie sollen ihre Schadensersatzansprüche nicht an den Insolvenzverwalter richten können

    Zwar ist noch offen, ob Aktionären Schadenersatzansprüche gegen die Wirecard AG zustehen. Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts München I sollen Forderungen, die auf der Aktionärsstellung beruhen, zu denen das Landgericht Schadensersatzansprüche zählt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können; sie würden vielmehr erst ganz am Schluss bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses der Insolvenzmasse berücksichtigt. Setzte sich die Sicht des Landgerichts durch, würden die Aktionäre mit ihren Forderungen gegen die Gesellschaft insoweit wohl faktisch leer ausgehen.
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    Anwälte müssen auch Manager vor Pleite warnen

    Unter dieser Überschrift erläuterte kürzlich der langjährige FAZ-Wirtschaftsredakteur Professor Joachim Jahn, nun Mitglied der Chefredaktion der NJW, eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags: Verletzt der Anwalt seine Pflicht, kann der Dritte Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt haben. Jahn relativiert in seinem Beitrag mit Recht seine nur leicht zugespitzte Überschrift zur Grundaussage des BGH etwas: Im Kleingedruckten des Urteils werde die „Regress-Bombe etwas entschärft“.
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    OLG Nürnberg zur Haftung des Geschäftsführers wegen unterlassener Schaffung von effektiven Compliance Strukturen

    Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers spielt in der Praxis eine zentrale Rolle. Während es in der Vergangenheit ganz überwiegend um Konstellationen ging, bei denen der Geschäftsführer selbst unmittelbar den Schaden herbeigeführt hat (etwa Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen), haben sich die Gerichte zunehmend mit Fallkonstellationen zu beschäftigen, in denen dem Geschäftsführer (lediglich) vorgeworfen wird, Organisationspflichten verletzt zu haben. Mit einer derartigen Fallkonstellation befasst sich das Urteil des OLG Nürnberg vom 30.03.2022 (Az 12 U 1520/19). Ein Schaden von über 700.000 € war durch das – zumindest fahrlässige – Verhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft entstanden. Die Gesellschaft nahm aber auch ihren Geschäftsführer als wirtschaftlich potenteren Schuldner in Anspruch und warf ihm vor, seine Pflichten im Rahmen der internen Unternehmensorganisation verletzt zu haben.
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