Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Darlehensnehmer

    In unseren vorangegangen Newslettern haben wir bereits über verschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers berichtet, mit denen die Folgen der Corona-Pandemie für die Bevölkerung und die Wirtschaft abgemildert werden sollen (Newsletter 3/20 und 4/20). In dem am 27. März 2020 verkündeten Gesetz (BGBl. 2020 I 569 ff.) hat der Gesetzgeber auch Erleichterungen für den Fall von Schwierigkeiten bei der Bedienung von Darlehen geregelt. Dies betrifft insbesondere Verbraucher, aber auch Existenzgründer und ggf. auch Kleinstunternehmen.

    Die neuen Regelungen für Darlehensverträge sind in Art. 240 § 3 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) enthalten. Demnach werden für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gestundet und eine Kündigung durch den Darlehensgeber ausgeschlossen. Im Einzelnen gilt folgendes:

    Von der Regelung erfasste Darlehen

    Erfasst werden Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die ein Verbraucher (definiert in § 13 BGB) als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abschließt. Nicht als Verbraucherdarlehen gelten aber beispielsweise Darlehen unter 200 Euro, vergünstigte Arbeitgeberdarlehen oder Förderdarlehen (§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4, 5 BGB). Auch ein Unternehmer (§ 14 BGB) schließt einen Verbraucherdarlehensvertrag ab, wenn die Darlehensmittel nicht für sein Unternehmen, sondern für seine private Lebensführung bestimmt sind (z.B. zur Finanzierung seines Eigenheims). Trotz unternehmensbezogener Zweckbestimmung gelten auch Existenzgründer (§ 513 BGB), d.h. Personen, die ein Darlehen zur erstmaligen Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit aufnehmen, bei der Darlehensaufnahme als Verbraucher, es sei denn, die Darlehenssumme übersteigt 75.000 €. Durch Art. 240 § 3 Abs. 8 EGBGB wurde die Bundesregierung ermächtigt, je nach der weiteren Ausbreitung des Virus und der wirtschaftlichen Auswirkungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auch Kleinstunternehmen in den Schutzbereich der neuen Vorschriften einzubeziehen. Kleinstunternehmen sind nach der Definition der europäischen Kommission Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. € nicht übersteigt (Empfehlung 2003/361/EG).

    Voraussetzungen für die Stundung / Darlegungspflichten der Darlehensnehmer

    Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag seinen angemessenen Lebensunterhalt oder denjenigen von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährden würde. Die Stundung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar. Der Darlehensnehmer sollte sich aber im eigenen Interesse mit seiner Bank in Verbindung setzen, denn er muss gegebenenfalls seine durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers oder – bei Existenzgründern/selbständig tätigen Personen – vorläufigen betrieblichen Auswertungen oder Bestätigungen des Steuerberaters oder dergleichen. Der Darlehensnehmer muss zudem darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder derjenige seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre. Der Darlehensnehmer sollte daher, wenn er aufgrund der COVID-19-Pandemie die Darlehensverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, Kontakt zu seiner Bank aufnehmen, auch um mit ihr gemeinsam über eine Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie zu erarbeiten. Ein solches Gespräch sieht das Gesetz (Art. 240 § 3 Abs. 4 EGBGB) als vom Darlehensgeber anzubieten auch ausdrücklich vor.

    Gegenargumentationsmöglichkeiten der Darlehensgeber

    Nach Art. 240 § 3 Abs. 6 EGBGB gelten die Schutzvorschriften für die Darlehensnehmer nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers überwiegt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch umgekehrt sein. Zu denken ist hier z.B. an Situationen, in denen das Vertragsverhältnis wegen schwerwiegender schuldhafter Pflichtverletzungen des Verbrauchers nachhaltig gestört wird. In diesem Fall muss der Darlehensgeber geschützt werden. Denkbar sind auch Fälle, in denen etwa ein einzelkaufmännischer Arbeitgeber ein Darlehen an einen Arbeitnehmer gewährt hatte (zu marktüblichen Konditionen, sodass ein Verbraucherdarlehen vorliegt) und dessen Nichtbedienung den Lebensunterhalt des Unternehmers und seiner Familie stärker gefährden würde als die weiteren Zahlungen den Lebensunterhalt des Darlehensnehmers.

    Kündigungsausschluss für die Zeit der Stundung

    Für die Zeitdauer der gesetzlichen Stundung, also für die Zeit vom 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 (zur möglichen Verlängerung bis zum 30. September 2020 gemäß Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB siehe unten) kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag bis zum Ablauf der Stundung nicht wegen Zahlungsverzugs, wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten kündigen. Kündigungserklärungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 (ggf. 30. September 2020) aus diesen Gründen sind daher unwirksam. All dies setzt voraus, dass die obigen Voraussetzungen für eine COVID-19-bedingte Stundung vorliegen, so dass eine Kündigung aus einem anderen Grund (etwa wegen einer Pflichtverletzung des Darlehensnehmers in Form falscher Angaben bei Abschluss des Vertrags) nicht ausgeschlossen ist. Soweit der Kündigungsschutz besteht, kann dieser nicht zu Lasten von Darlehensnehmern abbedungen werden. Eine Kündigung durch den Darlehensnehmer bleibt unter den regulären vertraglichen/gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin möglich.

    Art der gestundeten Ansprüche und Folgen der Stundung

    Die gesetzliche Stundung erfasst die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Die Stundung erfolgt zunächst (zu einer möglichen Verlängerung gem. Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB siehe sogleich) für drei Monate, d.h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Ein Zins- oder Tilgungsanspruch, der zum 1. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 1. Juli 2020 fällig. Aufgrund dessen kommt der Darlehensnehmer mit den Zahlungen nicht in Verzug und schuldet dafür deshalb später auch keine Verzugszinsen (zu evtl. aber zusätzlichen Vertragszinsen siehe sogleich). Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Stundungsvoraussetzungen und selbst dann, wenn der Darlehensnehmer sich zunächst darauf berufen hatte, ist er jedoch nicht daran gehindert, die fälligen Zahlungen gleichwohl zu erbringen; erfolgt dies, gilt die Stundung als nicht eingetreten.

    Art. 240 § 3 Abs. 2 BGB spricht die Selbstverständlichkeit aus, dass die Vertragsparteien individuell von den gesetzlichen Stundungsfolgen abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen, treffen können.

    Nach Art. 240 § 3 Abs. 4 BGB soll der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch (ggf. auch unter Nutzung von Fernkommunikationsmöglichkeiten) über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Zu denken ist dabei etwa an eigene Vertragsgestaltungsmöglichkeiten oder Umschuldungsangebote des Darlehensgebers, die Beantragung von Corona-Soforthilfen oder KfW-Förderkrediten und dergleichen.

    Solange nur die einmalige Stundung von drei Monaten genutzt wird und es nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung nach Art. 240 § 3 Abs. 4 EGBGB oder einer gesetzlichen Vertragsverlängerung nach Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB kommt, bleibt der ursprüngliche Vertrag bestehen und der Darlehensnehmer muss nach dem 30. Juni 2020 alle fälligen Zahlungen, auch diejenigen aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020, zahlen.

    Verlängerung der Vertragslaufzeit gemäß Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB

    Kommt in dem nach Art. 240 § 3 Abs. 4 BGB vorgesehenen Gespräch keine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 zu Stande, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Diese Wirkung war nach Abs. 1 der Vorschrift für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 gestundeten Leistungen bereits eingetreten; sie wird nunmehr auf den gesamten Vertrag übertragen, sodass sich dessen Laufzeit insgesamt um drei Monate verlängert. So wird beispielsweise ein Darlehen, das zum 31. Oktober 2021 rückzahlbar gewesen wäre, nach der Regelung von Abs. 5 erst drei Monate später, also zum 31. Januar 2022 fällig. Dies gilt auch für die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten, so dass bspw. die am 1. Juli fällige Rate erst zum 1. Oktober 2020 fällig wird etc.; eine Doppelbelastung des Verbrauchers durch die gleichzeitige Fälligkeit von zwei Raten, also z. B. der gestundeten Rate vom 1. April 2020 gleichzeitig mit der regulär zum 1. Juli 2020 regulär fälligen Rate, soll damit vermieden werden. Damit der Darlehensnehmer diese Änderungen überblicken kann, muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags mit den neuen Vertragsänderungen zur Verfügung stellen.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die Regelungen des Abs. 5 keine Verzugszinsen, Entgelte oder Schadensersatzansprüche zu Lasten des Darlehensnehmers entstehen. Dies ist m.E. aber kritisch zu hinterfragen, da durch die gesetzliche Vertragsverlängerung zwar keine Verzugszinsen entstehen mögen, wohl aber für die verlängerte Vertragslaufzeit von drei Monaten der vertragliche Sollzinssatz zusätzlich für diesen weiteren Zeitraum geschuldet wird. Dies ist insbesondere bei hoch verzinslichen Verbraucher-Kontokorrentkrediten („eingeräumte Überziehungsmöglichkeit“, § 504 BGB, und „geduldete Überziehung“, § 505 BGB) problematisch, mit deren Bedienung Darlehensnehmer COVID-19-bedingt in Schwierigkeiten geraten sind. Solche Darlehen weisen oft eine Verzinsung im zweistelligen Prozentbereich auf, sodass etwa ein mit 12 % verzinstes Kontokorrentdarlehen über 10.000 ,00 € dadurch zusätzliche Vertragszinsen in Höhe von 1.200,00 € auslösen würde. Hierbei ist zu beachten, dass zum Schutz von Verbrauchern außerhalb der COVID-19-Krisenzeit im Falle eines Zahlungsverzugs die Schutzvorschrift des § 497 BGB eingreift. Diese Norm sorgt bei Verzug nicht zahlungsfähiger Darlehensnehmer dafür, dass statt der „normalen“ Vertragszinsen nur die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB geschuldet sind, also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit also nur 4,12 % p.a.), bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sogar nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit also nur 1,62 % p.a.). Eine Nichtanwendbarkeit des § 497 BGB auf gem. Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB-E gestundete Zahlungen würde also jedenfalls im Kontokorrentbereich (der für viele „arme“ Verbraucher gerade oft zur Schuldenfalle wird) entgegen der Intention des COVID-Schutzgesetzes eine dramatische Zinserhöhung bewirken. Der „gut gemeinte“ Ausschluss von Verzug würde so in Wahrheit die Situation des durch die Corona-Pandemie in Not geratenen Verbrauchers sogar verschlechtern. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 497 BGB sollte daher für COVID-19-bedingte Stundungen unbedingt analog angewendet werden. Dies gilt auch für dessen Abs. 2 S. 1, wonach entgegen den ursprünglichen Fälligkeiten nicht gezahlte Beträge von dem Darlehensgeber auf einem gesonderten Konto zu verbuchen sind und keinesfalls in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden dürfen. Denn ansonsten käme es zu einem ungewollten Zinseszinseffekt, der den Schutz des Art. 240 § 3 EGBGB konterkarieren würde.

    Darlehensverträge mit mehreren Darlehensnehmern

    Falls ein Darlehensvertrag auf der Kundenseite von mehreren Darlehensnehmern abgeschlossen wurde, sind diese regelmäßig Gesamtschuldner, so dass der Darlehensgeber grds. von jedem der Darlehensnehmer sämtliche Zahlungen verlangen kann. Diese Regel wird durch Art. 240 § 3 Abs. 7 EGBGB modifiziert: Liegen die Voraussetzungen der COVID-19-bedingten Stundung nur bei einem der Darlehensnehmer vor, so kann der Gläubiger den ihm gegenüber gestundeten Betrag nicht von den anderen Darlehensnehmern verlangen. Weiter gilt die Stundungswirkung zu Gunsten des betroffenen Darlehensnehmers auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern. Bezahlt einer von mehreren Gesamtschuldnern den Gläubiger, darf er während des Stundungszeitraums daher keinen Ausgleich von dem Mitdarlehensnehmer verlangen, bei dem die Voraussetzungen der Stundung vorliegen („gestörter Gesamtschuldnerausgleich“ / „Regressbehinderung“). Ohne diese Regelung bestünde die Gefahr, dass der Schutz eines durch die COVID-19-Pandemie in Not geratenen Gesamtschuldners ins Leere laufen würde.

    Regelung für den Fall einer längeren Fortdauer der COVID-19-Pandemie

    Falls zu erwarten sein sollte, dass das Sozialleben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt, ist die Bundesregierung durch Art. 240 § 4 EGBGB ermächtigt, im Verordnungswege ohne Zustimmung des Bundesrats den Zeitraum der gesetzlichen Stundung der Darlehensverpflichtungen bis zum 30. September 2020 und die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken. Ein an sich zum 31. Oktober 2021 rückzahlbar gewesenes Darlehen würde, falls die Bundesregierung von dieser Ermächtigung im höchstmöglichen Ausmaß Gebrauch machen würde, dann also erst zum 31. Oktober 2022 fällig werden.

    Fazit

    Der Gesetzgeber hat in Art. 240 § 3 EGBGB ein kompliziertes System zum Schutz von in Not geratenen Darlehensnehmern installiert. Dieses kann einem Darlehensnehmer, wenn er die strengen Voraussetzungen darlegen kann, durchaus für drei oder sechs Monate (maximal 12 Monate, wenn die Bundesregierung von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen sollte) „Luft“ verschaffen und ihn vorübergehend vor einer Kündigung durch den Darlehensgeber schützen. Ob dies ausreicht, um tatsächlich in Not geratene Verbraucher (oder Existenzgründer, ggf. auch Kleinstunternehmer) vor einer Überschuldung oder Insolvenz zu bewahren, ist jedoch fraglich. Denn der bloße Zahlungsaufschub bedeutet keine substantielle Erleichterung und die in der Verlängerungszeit zusätzlich anfallenden Vertragszinsen (nach hiesiger Auffassung entsprechend § 497 BGB auf die gesetzlichen Verzugszinsen begrenzt) können eine wirtschaftlich prekäre Situation sogar noch verschlimmern. Eine Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit will daher gut überlegt sein. Betroffene Darlehensnehmer sollten schnell das Gespräch mit ihrem Darlehensgeber suchen und sich im Zweifel auch extern zu sonstigen Lösungsmöglichkeiten beraten lassen.

    Dr. Gerd Krämer

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/20

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