Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Abzockegesetz verabschiedet

    Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Das Gesetz soll in drei Bereichen zu Verbesserungen führen, insbesondere im Bereich des Urheberrechts und dort beim sogenannten Filesharing.



    Zusätzlich soll das Gesetz im Inkassowesen, bei Telefonwerbung sowie im wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesen Verbesserungen bringen. Speziell bei urheberrechtlichen Abmahnungen soll anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhaften Abmahnungen von Internetnutzern beim Filesharing zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf möglichst hohe Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.



    Für den Fall der Zahlungsverweigerung werden in solchen Fällen den Abgemahnten weitere Kosten angekündigt; schließlich wird den Abgemahnten im Abmahnschreiben ein "pauschaler Vergleichs- oder Abfindungsbetrag" angeboten. Die geltendgemachten Kosten sind jedoch den Rechtsinhabern oft zuvor noch gar nicht in Rechnung gestellt worden. Den Abgemahnten gegenüber werden also zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens Schäden geltend gemacht, die den Rechtsinhabern (noch) gar nicht entstanden sind.



    Der Gesetzgeber hatte bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) durch die Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG versucht, die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 100,00 € zu begrenzen. Diesen Zweck konnte § 97a UrhG aber infolge der Praxis der Gerichte nicht erreichen, da dort die unbestimmten Rechtsbegriffe "einfach gelagerter Fall" und nicht "unerhebliche Rechtverletzung" so ausgelegt wurden, dass der Zweck der Regelung nicht erreicht wurde. Die Geltendmachung hoher Abmahnkosten soll nun durch eine regelmäßige Reduzierung der Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung auf maximal 155,29 € eingedämmt werden.



    Der Gesetzgeber hat allerdings die Wege für die Geltendmachung höherer Abmahnkosten nicht vollständig geschlossen. Danach sollen in gewissen Ausnahmefällen, wenn die Einschränkung des Streitwertes und somit der Anwaltskosten "nach dem besonderen Umständen des Einzelfalles" unbillig ist, weiterhin höhere Gebühren geltend gemacht werden dürfen.



    Mit Spannung wird erwartet, wie die Gerichte die neue Regelung auslegen. Bleibt noch zu bemerken, dass in den oben aufgezeigten Fällen der sogenannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft wurde und der Verbraucher nunmehr an seinem Wohnsitz verklagt werden muss.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13

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