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    Achtung: Handlungsbedarf für D&O-Versicherte! Kein Deckungsschutz für Haftung für Zahlungen nach der Insolvenzreife in der D&O Versicherung

    Gemäß § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden.

    Dieser Haftungsanspruch ist nicht vom D&O-Schutz umfasst. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.07.2018, Az.: I-4 U 93/16 entschieden.

    Der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasse im Grundsatz nur Schadensersatzansprüche wegen eines Vermögensschadens. Bei dem Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz handele es sich jedoch um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein den Interessen der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die Gesellschaft erleide durch insolvenzwidrige Zahlungen keinen Vermögensschaden, da bestehende Forderungen ja beglichen würden. Nachteilig wirke sich eine Zahlung an einen bevorzugten Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz von Gläubigerinteressen angelegt. Der Haftungsanspruch gem. § 64 GmbH-Gesetz sei auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die ansonsten im Schadensersatzrecht erhoben werden könnten, wie z. B., dass der notleidenden Gesellschaft kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei, die Berufung auf Mitverschulden oder eine bestehende Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen, nicht möglich sei. Müsste die D&O-Versicherung hier einstehen, sei ihre Verteidigungsmöglichkeit im Vergleich zu einer Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

    Das OLG Düsseldorf hat betont, dass es auch dann, wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken in der D&O-Versicherung führen könne, dabei bleibe, dass die Versicherung im Falle einer Inanspruchnahme eines Geschäftsführers nach § 64 GmbH-Gesetz nicht leisten müsse.

    Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens getroffenen Entscheidung des OLG Celle vom 01.04.2016, Az.: VIII W 20/16, (vgl. dazu Newsletter 7/17). Das Verfahren ist zwischenzeitlich unter dem Az.: IV ZR 186/18 beim BGH anhängig.

    Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer in der insolvenzrechtlichen Praxis. GmbH-Geschäftsführer können häufig für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 GmbH-Gesetz in Anspruch genommen werden. Die Haftung gem. § 64 GmbH-Gesetz ist hierbei häufig das schärfste Schwert des Insolvenzverwalters bei Nichtbeachtung der Insolvenzreife der Gesellschaft, da der Insolvenzverwalter nur darlegen muss, welche Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife noch getätigt wurden. Im Ergebnis führt dies dann praktisch zu einer persönlichen Haftung jedes einzelnen Geschäftsführers für alle nach Insolvenzreife der Gesellschaft geleistete Zahlungen. Eine vergleichbare Regelung gilt gem. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG für Vorstände einer Aktiengesellschaft.

    Um eine Deckungslücke für diesen in der Praxis wichtigen Fall zu vermeiden, sollten Versicherte, aber auch Makler, darauf dringen, dass auch diese Risiken durch entsprechende Vereinbarungen in den Deckungsschutz der D&O-Versicherung einbezogen werden. Bisher waren D&O-Versicherer - auch wenn entsprechende Haftungserweiterungen nicht vereinbart waren - regelmäßig bereit, auf Antrag einen solchen Einschluss vorzunehmen, soweit bis dahin der Haftungsfall noch nicht eingetreten war.

    Häufig finden bei D&O-Versicherungen Klauselwerke, die durch Makler erstellt wurden, Verwendung. Da der Makler als Vertreter des Versicherungsnehmers auftritt, werden diese Klauselwerke dann dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Allerdings können dann Schadensersatzansprüche gegen den Makler bestehen, da der Makler für umfassenden Deckungsschutz zu sorgen hat.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/18

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