Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Änderung der Rechtsprechung zu mietvertraglichen Formularklauseln für Schönheitsreparaturen

    Mit verschiedenen Urteilen vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13, hat der BGH die Wirksamkeit verschiedener formularmäßiger Renovierungs- bzw. Abgeltungsklauseln unter Aufgaben seiner bisherigen Rechtsprechung für unzulässig erklärt.



    So hat der BGH nunmehr entschieden, dass die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen auf einen Mieter bei unrenoviert überlassenen Wohnungen unzulässig sei.



    Daher hat der BGH auch seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von sogenannten Quotenabgeltungsklauseln aufgegeben. Hier hat der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin gesehen, dass dieser den auf ihn entfallenden Kostenanteil nicht verlässlich ermitteln könne und für ihn bei Abschluss des Mietvertrages nicht klar ersichtlich sei, welche Belastungen ggf. auf ihn zukomme.



    Durch die jetzigen Entscheidungen werden in einer Vielzahl von Fällen die in der Vertragsgestaltung üblicherweise verwendeten Formularklauseln unwirksam, die gerade auf der bisherigen Rechtsprechung des BGH beruhten unwirksam.



    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/15

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