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    Änderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Am 01.01.2013 ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung das Verfahren der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen geändert worden. Hierdurch sollen das Verfahren für Vollstreckungen wegen Geldforderungen gestrafft und die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers über Vermögenswerte des Schuldners gestärkt werden.



    Zentrale Regelungspunkte der Reform sind:



    - die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit neuen erweiterten Befugnissen,
    - die Einführung zentraler Vollstreckungsgerichte in den einzelnen Bundesländern und
    - die Einführung eines elektronischen Schuldnerregisters



    Gem. § 755 ZPO kann dem Gerichtsvollzieher der Auftrag erteilt werden, den Aufenthaltsort des Schuldners über die Meldebehörden zu ermitteln. Soweit dies nicht fruchtet, darf der Gerichtsvollzieher Auskünfte beim Ausländerzentralregister einholen und wenn der zu vollstreckende Anspruch 500,00 € übersteigt, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder beim Kraftfahrtbundesamt nachfragen.



    Zu den Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers gehört es, bei der Geldvollstreckung eine Vermögensauskunft einzuholen und - soweit der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt - Auskünfte bei Dritten, wie z. B. den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrtbundesamt einzuholen.



    Für die Einholung einer Vermögensauskunft ist das bisher bestehende Erfordernis eines fehlgeschlagenen Pfändungsversuches weggefallen, d. h. ein Gläubiger kann die Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) schon durchsetzen, wenn noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fehlgeschlagen ist. Die erteilten Vermögensauskünfte werden landesweit bei dem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet und sind über ein einheitliches Vollstreckungsportal der Länder für jeden einzusehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierdurch soll bereits im Vorfeld eine Information des Gläubigers ermöglicht werden, ob eine Zwangsvollstreckung überhaupt Erfolg verspricht.



    Eine weitere Änderung ergibt sich dadurch, dass die Möglichkeit geschaffen wurde, für das Zwangsvollstreckungsverfahren durch Rechtsverordnung verbindliche Formulare einzuführen. Diesbezüglich wurde inzwischen vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 23.08.2012 die Zwangsvollstreckungsformularverordnung erlassen, die zunächst nur Formulare für die Forderungspfändung und für die Wohnungsdurchsuchung enthält. Derzeit arbeitet das BMJ an weiteren Formularen für Anträge, die aber voraussichtlich erst zum Ende der ersten Jahreshälfte 2013 vorgelegt werden.



    Wegen der vorstehend skizzierten Änderungen sollten Gläubiger ihre Praxis bei Zwangsvollstreckungen überprüfen. Insbesondere durch die Stellung eines frühzeitigen Antrages auf Einholung einer Vermögensauskunft und die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, von Dritten Auskünfte einzuholen, kann damit ggfs. ein gezielter Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners erreicht werden. Durch die zentralen Schuldnerverzeichnisse können unnötige Vollstreckungsversuche und die damit verbundenen Kosten vermieden werden.



    Herbert Krumscheid



    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/13

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