Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Aktuelle Corona-Hilfen im Arbeitsrecht

    Rückwirkend ab März 2020 können Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Zweck der Kurzarbeit ist es, bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Außerdem sollen Entlassungen vermieden werden.

    Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Das Formular zur Anmeldung von Kurzarbeit finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt, das Formular finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf.

    Durch das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ wurden folgende Voraussetzungen für die Kurzarbeit geändert:

    • 10%-Schwelle: Ein Betrieb soll dann Kurzarbeit anmelden können, wenn Aufträge aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen ausbleiben und mindestens 10% der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei 30%
    • Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden: Vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld soll vollständig oder teilweise auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet werden können. Nach geltendem Recht sind Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verpflichtet, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen und ins Minus zu fahren.
    • Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer: Der Bezug von Kurzarbeitergeld soll auf den Bereich der Leiharbeit erweitert werden.
    • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Arbeitnehmer zahlen müssen, vollständig erstatten.

    Nach wie vor gilt:

    • Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Die üblichen Arbeitszeiten müssen vorübergehend wesentlich verringert sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund der Corona-Pandemie Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
    • Der Arbeitgeber kann – ohne entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag – Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, eine Vereinbarung kann auch nachträglich, jedoch vor Anzeige der Kurzarbeit, geschlossen werden Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben.
    • Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d.h. es muss damit zu rechnen sein, dass die reguläre Arbeitszeit in den nächsten Monaten wieder eingeführt wird. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn schon feststeht, dass der Betrieb geschlossen und alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
    • Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben (d.h. Minijobber haben keinen Anspruch) und deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde.

    Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall durch Abbau von Überstunden, die Auflösung von Arbeitszeitguthaben und/oder vorgezogenen Urlaub ausgleichen kann.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/20

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