Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Aktuelle Corona-Hilfen im Steuerrecht (Stand 29.03.2020)

    Mit Schreiben vom 19.03.2020 hat das Bundesfinanzministerium eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, mit denen Steuerzahler von Corona-bedingten Schäden teilweise entlastet werden sollen. Hierbei geht es um Fragen zur Anwendung von Ermessenvorschriften im Besteuerungsverfahren und bei der Durchsetzung von Steuerforderungen, nicht jedoch um die Höhe der Steuerlast selbst.

    Inzwischen haben die Finanzministerien der Länder den Katalog aufgenommen und mit der Umsetzung begonnen. Auf den Websites der Landesfinanzbehörden stehen vereinfachte Antragsformulare zum Download bereit zur

    • zinslosen Stundung von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahlungen,
    • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und des Gewerbesteuermessbetrages,
    • Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerungen,
    • auch rückwirkenden Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen einschließlich des Erlasses bereits festgesetzter Verspätungszuschläge.

    Der Antragsteller muss versichern, dass er wegen der Auswirkungen des Coronavirus fällige Steuerzahlungen nicht leisten und fällige Steuerklärungen nicht abgeben kann. Nachweispflichten bestehen im Antragsverfahren nicht. Die Finanzverwaltung behält sich aber eine spätere Überprüfung vor und verweist auf die Strafvorschriften zur Steuerhinterziehung.

    In Nordrhein Westfalen finden sich die Hinweise unter

    https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

    Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bis Ende des Jahres 2020 abgesehen, wenn der Steuerschuldner geltend machen kann, von den Folgen der Corona-Krise erheblich betroffen zu sein.

    Alle weiteren derzeit diskutierten Maßnahmen wie die Steuerfreistellung von Corona-Boni für Arbeitnehmer oder verbesserte Möglichkeiten eines Verlustrücktrags sind bislang nicht umgesetzt und werden im Wege einer Gesetzesänderung möglich sein.

    Christian Slota

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/20

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