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    Allgemein formulierte Einwilligungserklärungen für Telefonwerbung unwirksam

    In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung hat das Kammgericht Berlin ausgesprochen, dass eine in einem Gewinnspiel formulierte Einwilligungserklärung für Telefonwerbung wegen Intransparenz unwirksam ist, wenn sie die zu bewerbende Produktgattung nicht benennt.

    Gegenstand des Beschlusses des Kammergerichts vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12, war ein Ordnungsmittelverfahren, in welchem das Landgericht ein Ordnungsgeld gegen einen Gewinnspielveranstalter wegen 26 Verstößen in Höhe von insgesamt 78.000 Euro verhängt hat.

    Die von dem Gewinnspielveranstalter vorformulierte Einwilligungserklärung wurde als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen, weil das zu bewerbende Produkt (hier: Telekommunikationsleistungen) nicht genannt wurde. Das KG hat hier die schon allgemein zur Frage der Intransparenz von Einverständniserklärungen ergangene Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 50/09, speziell für diese Frage fortgeführt.

    Somit liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Ziffer 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen einer unzumutbaren Belästigung durch unaufgeforderte Werbeanrufe vor. Das Kammergericht hat ferner festgestellt, dass der Nachweis tatsächlich erteilter Einwilligungen nur durch die Vorlage einer hinreichenden Dokumentation (sog. Double-opt-in-Verfahren) erbracht werden kann. Eine Zusicherung des Datenlieferanten der Einverständniserklärungen genügt hierzu nicht.

    Als Folge dieser Entscheidung sind somit Einverständniserklärungen für Werbeanrufe wertlos, wenn die beworbene Produktgattung nur allgemein bezeichnet ist. Bei der Gestaltung von Gewinnspielen sollte zur Vermeidung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht darauf geachtet werden, dass in der Einwilligungserklärung für Werbeanrufe das zu bewerbende Produkt konkret bezeichnet wird.

    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/13

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