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    An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten sind unzulässig

    Gegenstand des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ("VZBV") gegen einen unmittelbar an Kinder gerichtete Werbeaussage mit einem Link zu kostenpflichtigem Zubehörangeboten für ein Onlinecomputerspiel.



    Mit Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 Az.: - I ZR 34/12 - hatte der BGH nach einer Klage des VZBV entschieden. Der VZBV hatte geltend gemacht, dass durch das Angebot von Aufrüstungsgegenständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausgenutzt werde. Das Rollenspiel "Runes of Magic" lasse sich zwar kostenlos herunterladen. Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld bezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahre 2009 z.B. 99,99 €. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.



    Der BGH hat in seiner Entscheidung die Vorinstanzen aufgehoben. Sowohl das LG Berlin als auch das Kammergericht hatten entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder erfülle. Der Kaufappell sei nicht "unmittelbar" in die Produktwerbung integriert worden. Nach Ansicht der Vorinstanzen sei auch nicht der Spieltrieb der Kinder unlauter ausgenutzt worden.



    Das Problem bei der Lösung des Falles bestand nicht so sehr in der Feststellung, dass eine an Kinder gerichtete Werbung vorliegt. Gemäß Rn. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Schwarze Liste) sind unzulässige geschäftliche Handlungen i.S.v. § 3 Abs.3 UWG die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Streitig war in dem Verfahren vielmehr die Frage der "Unmittelbarkeit" der Kaufaufforderung, welche der BGH - im Unterschied zu den Vorinstanzen - bejaht hat.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/13

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