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    Anfechtungsbefugnis eines GmbH-Gesellschafters nach Kündigung

    Viele GmbH-Gesellschaftsverträge sehen die Möglichkeit der Gesellschafter vor, durch Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Typischerweise bestimmen entsprechende Klauseln, dass der kündigende Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung seine Gesellschafterrechte verliert, er also insbesondere nicht mehr an Beschlussfassungen der Gesellschafter teilnehmen kann. Durch neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind Zweifel an der Wirksamkeit solcher Klauseln angebracht.

    Durch Urteil vom 24.06.2016, Az.: I-16 U 74/15, DB 2016, 2468 mit Anm. Gaudig/Erb, DB 2017, 478 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass hinsichtlich der Rechte der Gesellschafter auf Beteiligung an der Willensbildung einer GmbH alleine die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG maßgeblich ist. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf umgekehrt auch, dass derjenige, der in einer solchen Liste verzeichnet ist, nach wie vor vollumfänglich ordnungsgemäß an der Willensbildung innerhalb der Gesellschafterversammlung zu beteiligen ist. Werden also Gesellschafterbeschlüsse gefasst, ohne einen Gesellschafter zu beteiligen, der die Gesellschaft gekündigthat, so sind solche Beschlüsse analog § 121 AktG nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass der Gesellschafter, der die Gesellschaft gekündigt hat, seine Stimmrechte mit Erklärung der Kündigung verliert. Der Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte tritt demnach erst dann ein, wenn der ausscheidende Gesellschafter in Folge der Kündigung aus der Gesellschafterliste gelöscht ist. Solange dies nicht der Fall ist, kann der ausscheidende, aus der Liste aber noch nicht gelöschte Gesellschafter ohne seine Beteiligung gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam anfechten bzw. eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage analog §§ 249 Abs. 1, 248 AktG erheben.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/17

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