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    Anrechnung von Verlusten aus fondsgebundener Lebensversicherung bei berei-cherungsrechtlicher Rückabwicklung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.

    Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung wegen Widerspruchs gegen den Vertragsabschluss muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste anspruchsmindernd anrechnen lassen. Er trägt damit das wirtschaftliche Risiko des Scheiterns der mit dem Versicherungsvertrag abgeschlossenen Kapitalanlage.

    Dies geht aus dem Urteil des BGH vom 21.03.2018 - IV ZR 353/16 - hervor:

    Die Kläger hatten zum 01.12.2005 fondsgebundene Lebensversicherungen im sog. Policen-Modell gem. § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der damals gültigen Fassung des Gesetzes abgeschlossen. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. haben sie nicht erhalten. Sie zahlten die Einmalprämien in Höhe von insgesamt 20.000,00 €, die die Versicherung nach Abzug von Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten in die in den Versicherungsanträgen gewählten Fonds einzahlte. Die Fonds wurden zwischenzeitlich liquidiert, so dass ein Totalverlust entstand. Daraufhin kündigte der Versicherer mit Schreiben vom 25.07.2010 die Verträge, da der aktuelle Depotwert unter den nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Mindestdepotwert von 0,00 € gesunken war.

    Mit Schreiben vom 19.12.2014 erklärten die Versicherungsnehmer den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit Ihrer Klage verlangten sie die Rückzahlung der auf die Verträge geleisteten Prämien abzüglich der auf die Verträge entfallenden Risikokosten. Sie vertraten die Auffassung, dass der Versicherer nach Erklärung des Widerspruches im Rahmen des Bereicherungsausgleiches das Totalverlustrisiko der Anlage zu tragen habe. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte über die einbehaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten hinaus zur Zahlung verurteilt worden war.

    Die von den Versicherungsnehmern eingelegte Revision hat der BGH zurückgewiesen:

    Ungeachtet des wegen fehlender ordnungsgemäßer Belehrung fortbestehenden Widerspruchsrechtes könnten die Versicherungsnehmer von der Beklagten die in den Fonds investierten Sparanteile nicht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ersetzt verlangen. Zwar habe der Versicherer durch die Einzahlung der Sparanteile etwas erlangt. Allerdings müsse der Bereicherungsschuldner nur den objektiven Wert des erlangten Gegenstandes als ungerechtfertigte Bereicherung ersetzen. Insoweit greife zugunsten des Versicherers der Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB durch. Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile sei aber auch im Hinblick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend rückabzuwickeln sei, nicht dem Versicherer aufzuerlegen. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung entscheide sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vorn herein betragsmäßig festgelegt sei, sondern von dem schwankenden Wert des Fondsguthabens abhänge. Diese sowohl mit Gewinnchancen aber auch mit Verlustrisiken behaftete Kapitalanlage sei für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheide. Dies rechtfertige es, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande komme und rückabgewickelt werden müsse.

    Dem stehe auch nicht der mit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspreche es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen könne, aber eingetretene Fondsverluste tragen müsse. Das EU-Recht verlange zwar, dass die Durchsetzung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfe. Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts sei hierbei aber ausschließlich Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten, die prüfen müssen, ob die einschlägigen nationalen Regelungen dem Erfordernis der Effektivität genügen. Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten beeinträchtige die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB, der seinerseits auch zur Unionsrechtsordnung gehöre, weder die Wirksamkeit noch die Anwendung der hier maßgeblichen Richtlinie 2002/83 EG (Lebensversicherungsrichtlinie). Weder die Lebensversicherungsrichtlinie selbst noch das durch sie vorgegebene Vertragslösungsrecht bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden seien und unter anderem darin bestehen könnten, dass sich die Anlage ungünstiger entwickle als erwartet. Der Versicherer genüge seinen sich aus der Richtlinie und dem Anhang ergebenden Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen durch die Angaben zu den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und der darin enthaltenen Vermögenswerte. Die Gefahr, dass sich die Anlageentscheidung als falsch erweise, habe jedoch der Verbraucher selbst zu tragen.

    Auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der europäischen Union sei nicht veranlasst, da der Streit darüber, ob sich ein Versicherer gegenüber einem nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Vertragslösungsrecht belehrten Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Versicherung wegen erheblicher Fondsverluste auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechtes aufwiese, die nicht zweifelsfrei zu beantworten seien.

    Zwischenzeitlich hat der BGH mit Beschluss vom 03.05.2018 -IV ZR 256/14- die Entscheidung nochmals bekräftigt.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/19

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