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    Arbeitswelt: was gilt ab 2022?

    Neuer Mindestlohn, Zuschusspflicht für vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Vereinfachung des Statusfeststellungsverfahrens. Das sind einige Änderungen für das Jahr 2022:

    Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2022 auf 9,82 Euro und ab dem 01.07.2022 auf 10,45 Euro pro Stunde. Weitere Erhöhungen durch gesetzliche Neuregelungen sind angekündigt.

    Ab dem 01.01.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird.

    Ab 01.07.2022 entfällt durch das Bürokratieentlastungsgesetz III vom 18.09.2019 die Nachweispflicht des § 5 EZFG. Erkrankte Arbeitnehmer müssen dann ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung.

    Zum 01.04.2022 tritt die Reform des Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV n.F.) in Kraft. Unternehmen und Erwerbstätige können künftig bereits vor Aufnahme der Tätigkeit den Antrag in Bezug auf den Erwerbsstatus stellen (sog. Prognoseentscheidung). Es handelt sich um keine vorläufige, sondern eine reguläre und endgültige Statusentscheidung. Das Statusfeststellungsverfahren soll eine Entscheidung über den sog. Erwerbsstatus (d.h. die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung) ermöglichen. Das bedeutet, dass das Statusfeststellungsverfahren von der Frage der Versicherungspflicht entkoppelt wird und – anders als bisher – umfangreiche Angaben und Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr nötig sind. An der materiellen Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ändert sich durch die Reform nichts. Neu ist die sog. Gruppenfeststellung (§ 7a Abs. 4b Satz 1 SGB IV n. F.). Dadurch können mehrere gleichartige (auch zukünftige) Auftragsverhältnisse eines Auftraggebers zu verschiedenen Erwerbstätigen in einem Verfahren geklärt werden. Die Feststellung erfolgt durch gutachterliche Äußerung. Der Auftraggeber hat künftigen Erwerbstätigen eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Mittels der Gruppenfeststellung können zudem künftig mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse eines Erwerbstätigen zu demselben Auftraggeber beurteilt werden (sog. wiederkehrende Zusammenarbeit). So wird dem Risiko begegnet, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt und Beiträge nachgefordert werden, obwohl hinsichtlich früherer Phasen der Zusammenarbeit nie eine Beanstandung erfolgt war.

    Änderungen gibt es ab dem 01.01.2022 auch bei den Minijobbern: hier sinken die Umlagen U1 und U2. Arbeitgeber müssen von kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer machen. Arbeitgeber müssen neben ihrer Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln.

    Schließlich sinkt zum 01.01.2022 der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage (U3) nun auf 0,09 %. Diese Umlage wurde für die Minijobbern noch nicht angepasst.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/22

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