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    Aufklärungspflicht von Banken bei an diese fließende Rückvergütungen

    Mit Urteil vom 03.06.2014, Az.: VI ZR 147/12, hat der BGH nunmehr seine Rechtsprechung zur Aufklärung von Banken über an diese fließende Rückvergütungen dahingehend ausgeweitet, dass Banken ab dem 01.08.2014 auch über versteckte Innenprovisionen - das sind Provisionen, die aus der Anlagesumme gezahlt werden - unabhängig von deren Höhe aufzuklären haben.



    Gleichzeitig hat der BGH entschieden, dass soweit eine solche Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 01.08.2014 unterblieben ist, die Bank ohne Verschulden handelte. Bezüglich des Erhaltes von Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Provisionen oder Kosten hatte der BGH ja bereits mit Beschluss vom 29.06.2010, Az.: XI ZR 308/09, entschieden, dass Banken für die Zeit nach 1990 beim Verschweigen dieser Rückvergütungen schuldhaft handelten.



    Nach diesem Urteil hat eine beratende Bank ab dem 01.08.2014 in allen Fällen der Anlageberatung über an sie fließende Leistungen von dritter Seite aufzuklären.



    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/14

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