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    Aus für das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

    Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Aufrechnung nur mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig ist, sodass die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen auch dann nicht möglich ist, wenn diese mit der aufrechenbaren Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist damit wegen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben unwirksam. Dies gilt auch für den B2B-Verkehr.

    So lautet die Entscheidung des OLG Nürnberg, Az.: 12 O 2119/13, welche vom BGH, Az: VIII ZR 262/14 nicht revidiert wurde (Revision wurde zurückgenommen). Dabei ging es um eine Aufrechnungsklausel, die nach § 309 Nr. 2 BGB als wirksames Aufrechnungsverbot zu qualifizieren ist. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07, entschieden, dass Aufrechnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und damit nach § 307 BGB unwirksam sind. Zur Begründung hatte der BGH seinerzeit ausgeführt, der Besteller Leistung in vollem Umfang zu vergüten, bevor ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigung- oder Fertigstellungskosten zustehen würden. Dadurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.

    Diese Argumentation hat das OLG Nürnberg nunmehr auf einen Sachverhalt übertragen, bei dem in der Klausel nicht unterschieden wurde, ob er im Synallagma, also im Gegenseitigkeitsverhältnis, mit Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten stand oder lediglich Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. Das OLG Nürnberg hat in dem Aufrechnungsverbot eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB gesehen, da im streitgegenständlichen Fall die Klausel nicht zwischen den Arten der Lieferungen unterscheide. Im Ergebnis müsse die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis stets möglich sein und könne daher nicht durch einschränkende Vertragsklauseln auch nur theoretisch ausgeschlossen werden. Eine Klausel, die gerade die Unterscheidung nicht vornimmt, verstößt gegen Treu und Glauben und damit gegen die Wertungen des § 307 BGB und ist insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob die Klausel im B2B oder im B2C verwendet wird und unabhängig davon, ob letztendlich mit einer synallagmatisch Forderung hätte aufgerechnet werden sollen.

    Damit ist für die Möglichkeit, im Rahmen von AGB-Klauseln ein Aufrechnungsverbot vorzusehen, sehr eingeschränkt worden. Denn solche AGB-Klausel auf Regelungen einzuschränken, die theoretisch möglich wären, dürfte mit Sicherheit im Ergebnis an der Transparenz scheitern. Die Anforderungen des BGH zu erfüllen unter der Prämisse, dass nicht mal der Gesetzestext dem Transparenzgebot des § 307 BGB entspricht, erscheint mir nahezu unmöglich. Es verwundert sehr, dass sich der Gesetzgeber in § 309 Nr. 2 BGB ganz klar für die Möglichkeit eines Aufrechnungsverbotes entschieden hat und dieses Bekenntnis zum Aufrechnungsverbot durch die Hintertür wieder zu Nichte gemacht wird. Aber wie heißt es so schön:“ Vor Gericht und hoher See ist man in Gottes Hand!“

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/16

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