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    Ausgleichsklauseln im Vergleich müssen gut überlegt sein!

    Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen.



    So lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 27.05.2015, Az.: 5 AZR 137/14. Die Parteien hatten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart, wonach "keine Partei mehr gegen die andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seine Beendigung, unabhängig davon, ob solche derzeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Restgrund sie beruhen mögen, hat". Der Kläger machte in einem späteren Verfahren Gehaltsansprüche in Höhe der Differenz zwischen dem als Leiharbeitnehmer behaltenen Betrag und dem Entgelt vergleichbarer Stammbelegschaft des Entleihers (equal pay-Gebot) geltend.



    In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüchen gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, - anders als solche in Ausgleichquittungen - regelmäßig als umfassender Anspruchsausschuss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen seien. Die Parteien wollen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf bekannte und unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erstreckende Ausgleichsklausel aufgenommen und nicht nur der Rechtstreit erledigt wird, in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüchen erledigen. Der beurkundende Vergleichswille wäre wertlos, wenn über dem beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtstreit sein könnten. Dabei sei auch unerheblich, ob in dem Fall mögliche Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt Gegenstand der Vergleichsverhandlung waren. Die Absicht, die Vertragsbeziehungen abschließend zu regeln, sei bereits bestätigt.



    Der Vereinbarung einer Ausgleichsklausel stehe § 9 Nr. 2 AÜG nicht entgegen, wonach Vereinbarungen unwirksam seien, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeitüberlassung an den Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Diese Regelung stehe nicht einem gerichtlichen Vergleich entgegen, mit der bereits entstandene und durchsetzbare Ansprüche, erlöschen. Denn der Prozessvergleich betreffe nicht die für die Zeit der Überlassung des Arbeitsnehmers an einen Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen, sondern regelt - genauso wie Anschlussfristen - das Erlöschen entstandener Ansprüche.



    Ähnlich entschied das LAG Sachsen-Anhalt, 6Sa 264/12 (nicht rechtskräftig) am 04.03.2014 bei einer von Anwälten geprüften Ausgleichsklausel. Auch in diesem Fall hat das LAG den konstitutiven Charakter des Schuldanerkenntnisses bejaht und die Folge, dass die Ausgleichsklausel zum Erlöschen der Lohnansprüche des Arbeitnehmers führte.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/15

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