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    Die Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ in einer Rechtschutzversicherung erfasst auch die Geltendmachung von Rückabwicklungen einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

    Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.04.2019, Az.: IV ZR 59/18, entschieden. Dem lag folgender Fall zugrunde:

    Der Kläger unterhielt eine Rechtschutzversicherung, in der ein Ausschluss für Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung vereinbart war. Er beantragte Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung nach Widerspruch gegen den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Rechtschutzversicherung lehnte Deckungsschutz ab, da zum einen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei und der Versicherungsvertrag wegen der Fondsbezogenheit letztlich eine Kapitalanlage darstelle. Darüber hinaus sei der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß bereits in der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung, die vor Beginn des Rechtschutzvertrages erteilt worden war, angelegt gewesen. Damit werde der Fall schon zeitlich nicht von der Versicherung erfasst.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da nach seiner Auffassung die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht vom Leistungsauschluss für Kapitalanlagegeschäfte mit umfasst sei. Zur Begründung führte es aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - als Kapitalanlage, sondern vorrangig als Versicherungsvertrag wahrnehme. Es sei für einen Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennbar, dass ein bloßes „Mitwirken“ eines Kapitalanlagegeschäftes ausreiche, um den Leistungsausschluss in der Rechtsschutzversicherung auszulösen.

    Dem ist der BGH nicht gefolgt.

    Der BGH hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung auch Lebensversicherungsverträge im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden könnten. Die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken, verbundene Kapitalanlage könne neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer sein, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheide. Ebenso wie eine unmittelbare Beteiligung an Fondsgesellschaften, die sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Rechtsprechung ein Kapitalanlagegeschäft darstelle, berge auch die streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherung das spezifische Risiko, dass der Erwerber bei mangelndem Erfolg des Fonds nach rechtlichen Möglichkeiten suche, sich vom Vertrag zu lösen. Daher sei die Geltendmachung eines Anspruches auf Rückabwicklung eines derartigen Vertrages eine Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft im Sinne der Ausschlussklausel.

    Bestätigt hat der BGH allerdings, dass die den Rechtschutzfall auslösende Rechtsverletzung nicht bereits in der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung angelegt sei, sondern erst in der Verweigerung des (Lebens-)Versicherers, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und die verlangten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu erstatten (vgl. insoweit auch das Urteil des BGH vom 04.07.2018, Az.: IV ZR 200/16).

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/19

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