Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Beitritt eines Geschäftsführers zur Schuld einer zahlungsunfähigen GmbH

    In Krisenzeiten kommt es nicht selten vor, dass dem Geschäftsführer einer vor oder in der Zahlungsunfähigkeit stehenden GmbH Zahlungszusagen abverlangt werden. Wenn und soweit diese erfolgen, kann es streitig sein, ob der Geschäftsführer aus solchen Zusagen erforderlichenfalls auch persönlich haftet. Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung eine solche Möglichkeit auch bei inhaltlich nicht ganz zweifelsfreien Zusagen bejaht.

    In seinem Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 56/19 – hatte der BGH über eine persönliche Zahlungsverpflichtung eines Geschäftsführers gegenüber einem Dienstleister der von ihm geführten GmbH zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall konnte nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine GmbH Rechnungen eines Dienstleisters (Steuerberatungskanzlei) nicht begleichen. Dies war allen Beteiligten auf Seiten der GmbH und auch des Dienstleisters angesichts der finanziellen Verhältnisse der GmbH bewusst. Aus diesem Grunde verlangte der Dienstleister in einem eigens zu diesem Zweck anberaumten Krisengespräch die persönliche Zusage des Geschäftsführers, die Zahlung sicherzustellen. Aufgrund der Aussagen von Zeugen, die an dem Krisengespräch teilgenommen hatten, wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der GmbH in dem Gespräch auf die Frage nach Sicherheiten erklärt hatte, „ich zahle das“. Später hat er sich darauf berufen, dass damit ja nicht ausgesagt gewesen sei, dass er persönlich diese Zahlungen leisten werde. Er habe vielmehr lediglich die Zahlung durch die GmbH sicherstellen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Der BGH hat entschieden, dass die getätigte Aussage in einer solchen Situation aus Sicht des Anspruchsinhabers vernünftigerweise nur so verstanden werden konnte, dass der Geschäftsführer erforderlichenfalls auch persönlich für die Erfüllung der Schuld einstehen wollte. Denn allen Beteiligten an dem Gespräch war klar gewesen, dass die GmbH nicht mehr in der Lage war, die streitgegenständlichen Rechnungen zu bezahlen. Deshalb sei es auch nicht darauf angekommen, dass der Geschäftsführer in dem Gespräch nicht ausdrücklich erklärt habe, er „persönlich“ wolle für die Begleichung der Schuld geradestehen.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/21

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