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    Berichtigung irreführender Verpackungsangabe für Lebensmittel durch Hinweis im Zutatenverzeichnis

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, die in dem Lebensmittel durch eine andere Zutat ersetzt wurde, so lange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird.



    Gegenstand des Verfahrens ist ein Früchtetee unter der Bezeichnung "Himbeer-Vanille Abenteuer", auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.



    Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Angabe für eine Irreführung der Verbraucher über den Inhalt des Tees. Die Verbraucher erwarten, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliche Vanillearomen und natürliches Himbeeraroma enthalte. Das Landgericht hatte der Klage statt gegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochene Verbraucher nicht anzunehmen war.



    Der BGH hat mit Entscheidung vom 26.02.2014, Az.: I ZR 45/13, das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnisse ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotene Informationsmöglichkeit wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall habe auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren. Das Zutatenverzeichnis kann dann den durch den Blickfang der Werbung hervorgerufenen falschen Eindruck nicht mehr entkräften.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/14

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