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    BGH entscheidet zur Verjährungshemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)

    Mit Beschluss vom 19.12.2013, Az.: IX ZR 120/11, hat der BGH entschieden, dass bei schwebenden Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner die vom Gesetz dafür angeordnete Hemmung der Verjährung zum Schutz des Gläubigers grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung der Ansprüche zurückwirkt, wenn der Schuldner diese nicht sofort unmissverständlich zurückweist.

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter1/14

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