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    BGH: Pauschale notarielle Unterwerfungserklärungen sind unwirksam

    Neben Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen ist die Zwangsvollstreckung u.a. auch aus notariellen Urkunden zulässig , wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht. Der BGH hat nun entschieden, dass solche Vollstreckungsunterwerfungserklärungen unwirksam sind, wenn die betreffenden Zahlungsverpflichtungen nicht hinreichend konkret bezeichnet sind.



    Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.12. 2014, Az.: V ZR 82/13 zu entscheiden, ob die Vollstreckungsunterwerfungserklärung in einer notariellen Urkunde, wonach sich eine Vertragspartei wegen "der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben," der Vollstreckung unterwerfe, dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot entspricht und wie sich dies ggf. auf die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung auswirkt. Der BGH führt aus, es ließe sich bei einer solchen Klausel zwar anhand einer Durchsicht der Urkunde feststellen, welche Zahlungsverpflichtungen gemeint sind; dies sei für eine hinreichende Konkretisierung aber nicht ausreichend - vielmehr müsse sich die Konkretisierung der Zahlungsverpflichtung aus der Unterwerfungserklärung selbst ergeben. Der BGH stellte zum ersten Mal fest, dass eine derartige Verletzung des Konkretisierungsgebotes zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung führe.



    Die Entscheidung des BGH erscheint im Ergebnis fragwürdig, da bei einer Bezugnahme auf die sich aus derselben Urkunde ergebenden Zahlungsverpflichtungen zwischen den Vertragsparteien nicht zweifelhaft sein kann, welche Zahlungsverpflichtungen von der Vollstreckungsunterwerfung betroffen sind. Nicht zu überzeugen vermag es daher auch, dass nach den Ausführungen des BGH eine Klausel, die ausdrücklich auf die jeweilige Regelung der Ansprüche im Vertrag verweist, wirksam sein soll, während eine generelle Bezugnahme auf die in der Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die bei Durchsicht der Urkunde bestimmbar sind, unwirksam sein soll. Denn in beiden Fällen ergibt sich der Gegenstand der Vollstreckungsunterwerfung letztlich aus einer Gesamtschau der Urkunde.



    Praxishinweis: Mit Rücksicht auf diese neue Rechtsprechung des BGH ist bei der Gestaltung notarieller Verträge ein besonderer Augenmerk darauf zu richten, dass die durch die Vollstreckungsunterwerfungserklärung abzusichernden Zahlungsansprüche in der Unterwerfungserklärung selbst möglichst ausdrücklich benannt oder jedenfalls die Vertragsklauseln, aus denen sich die Zahlungsverpflichtungen ergeben, ausdrücklich aufgelistet werden. Für den Fall der Inanspruchnahme als Schuldner aus einer vom BGH nunmehr als unwirksam betrachteten Vollstreckungsunterwerfungserklärung ist zu beachten, dass zur Verteidigung gegen eine Zwangsvollstreckung nach den Feststellungen des BGH die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist.



    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/15

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