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    BGH stärkt Auslandsbeurkundung

    Nach dem GmbHG erforderliche Beurkundungen werden zum Zweck der Kostenersparnis häufig im Ausland durchgeführt. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit. Die Entscheidung des BGH trägt zur Klärung der Rechtslage bei.



    Im Newsletter 5/2013 haben wir auf ein Urteil des OLG München hingewiesen, wonach bei einer Auslandsbeurkundung ausschließlich der GmbH-Geschäftsführer zur Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste befugt sei, nicht aber der ausländische Notar. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben (BGH vom 17.12.2013, Az.: II ZB 6/13). Der BGH stellt zunächst klar, dass das Registergericht hinsichtlich der eingereichten GmbH-Gesellschafterliste keine inhaltliche Prüfpflicht trifft. Denn eine solche inhaltliche Prüfpflicht hätte in einer Vielzahl von Fällen unweigerlich nicht unerhebliche Verspätungen zur Folge.



    Das Registergericht sei deswegen lediglich auf eine formale Prüfung beschränkt. Dazu gehörten auch die Anforderungen des § 40 GmbHG. Nach dieser Vorschrift ist für die Einreichung der Gesellschafterliste grundsätzlich der GmbH-Geschäftsführer zuständig. Die Verpflichtung geht aber nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG auf den Notar über, wenn dieser an den in die Liste aufzunehmenden Veränderungen mitgewirkt hat. Insoweit dürfe das Registergericht im Rahmen seiner formalen Prüfungskompetenz lediglich prüfen, ob es sich bei der Person, die eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einreicht, um eine der in § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Personen, d.h. also um einen Geschäftsführer oder einen Notar handele, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, denen die geänderten Eintragungen entsprechen.



    Wird ein ausländischer Notar tätig, beschränkt sich die Prüfungskompetenz auf die Frage, ob dieser unter keinen Umständen zur Einreichung einer Gesellschafterliste berechtigt wäre und deshalb einem Dritten gleichstünde, dessen fehlende Berechtigung das Registergericht ohne Weiteres feststellen dürfte. Danach ist ein ausländischer Notar zur Einreichung der Gesellschafterliste über eine Veränderung, an der er mitgewirkt hat, jedenfalls dann berechtigt, wenn die von ihm im Ausland vorgenommene Beurkundung - im konkreten Fall die Übertragung der GmbH-Anteile -, einer Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig und deshalb auch im Inland wirksam ist. In diesem Fall ergebe sich die Einreichungskompetenz als Annex aus einer Beurkundungskompetenz.



    In diesem Zusammenhang - und darin liegt die weitergehende praktische Bedeutung der Entscheidung - führt der BGH auch aus, dass die Beurkundung durch einen Notar mit Sitz in Basel in der Schweiz der Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig sei. Dies war in der Rechtssprechung des BGH zwar auch schon früher anerkannt; die Frage war aber nach dem Inkrafttreten des MoMiG im Jahre 2008 erneut in Streit geraten. Den insoweit geäußerten Zweifeln tritt der BGH nun jedoch ausdrücklich entgegen. Die Entscheidung schafft damit Rechtsicherheit in einer Frage, die in der Praxis immer wieder Probleme bereitet und ist deswegen zu begrüßen.



    S. Schödel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/14

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