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    BGH zu den Anforderungen an eine formgerechte Widerrufsbelehrung bei deren Abrufbarkeit über eine Webseite

    Der BGH hat festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über eine gewöhnliche Webseite des Unternehmers abrufbar ist, nicht für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher ausreicht. Ferner hat der BGH festgestellt, dass ein vom Unternehmer im Bestellvorgang vorgegebene Onlineformular, wonach der Kunde durch anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten bestätigt, die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert zu haben, als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist, weil sie von dem verbraucherschützenden Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.



    Mit Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/133, hat der BGH zu einzelnen Anforderungen an eine Formgerechte Widerrufsbelehrung Stellung genommen. Er hat festgestellt, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers nicht für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 126b BGB nicht ausreicht. Eine solche bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen, textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder Email erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt.



    Die Tatsache, dass der Beklagte die Widerrufsbelehrung aufgerufen und bei sich abgespeichert oder ausgedruckt hat, konnte von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden. Eine solche Bestätigung ist als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Hierbei reichte es auch nicht aus, dass der Kunde im Bestellvorgang ein Häkchen im Kontrollkasten angegeben hat "Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert". Eine derartige vom Beklagten abgegebene "Bestätigung" hat die Wirkung einer Beweislastumkehrung und ist deshalb gem. § 309 Nr. 12 lit. b BGB unwirksam.



    Schließlich hat der BGH ausgeführt, dass eine solche unwirksame vorformulierte Bestätigung nicht dazu führt, dass der Unternehmer dem Widerruf des Kunden den Einwand, unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten kann. Hierbei hat sich der BGH insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.2013 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen berufen, wonach missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.



    Die Entscheidung zeigt, welche vielfältigen Fallstücke bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen in formaler Hinsicht lauern. Die Entscheidung erging noch zu "alten Recht". Über die ab dem 13.06.2014 bestehende neue Rechtslage hatten wir im Newsletter 4/14 bereits hingewiesen.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/14

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