Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Bucheinsicht in der GmbH: Gesellschafter mit Meilicke Hoffmann & Partner erfolgreich

    In einem von Meilicke Hoffmann & Partner für einen GmbH-Gesellschafter geführten Verfahren nach § 51b GmbHG hat das LG Essen eine durch Gesellschafterbeschluss vorgesehene Beschränkung des Bucheinsichtsrechts des Gesellschafters aus § 51a GmbHG für unwirksam erklärt.



    Der Antragsteller war mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Ursprünglich hatten er und der zweite 50%-Gesellschafter je einen Geschäftsführer "gestellt". Die beiden Gesellschafter hatten seinerzeit einen Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach die Bucheinsicht auf einen Termin pro Quartal konzentriert werden sollte. Kurz nachdem der von ihm vorgeschlagene Geschäftsführer abberufen worden war, mehrten sich aus Sicht des späteren Antragstellers Indizien dafür, dass der verbleibende Geschäftsführer, der zugleich Alleinvorstand der Mitgesellschafterin war, erhebliche Vermögensverschiebungen zugunsten letzterer vorgenommen hatte.



    Der spätere Antragsteller verlangte daraufhin Auskunft und Bucheinsicht nach § 51a GmbHG. Diese wurde ihm vom Geschäftsführer unter Hinweis auf den genannten Gesellschafterbeschluss und den Umstand, dass zu Beginn des laufenden Quartals bereits eine Bucheinsicht stattgefunden habe, verweigert.



    In dem daraufhin vom Antragsteller angestrengten Verfahren nach § 51b GmbHG hat das LG Essen (Beschluss vom 4. Juli 2014, ZIP 2014, 1984) die durch den Gesellschafterbeschluss vorgesehene Beschränkung des Einsichtsrechts aus § 51a GmbHG auf einen Termin pro Quartal für unwirksam erachtet. Nach § 51a Abs. 3 GmbHG dürfte das in § 51a Abs. 1 GmbHG normierte Auskunfts- und Einsichtsrecht selbst durch den Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt werden. Das schließe es zwar nicht aus, dass durch Gesellschafterbeschluss Regelungen über das Verfahren des Informationsverlangens und der Informationserteilung einschließlich der Form des Verlangens und der Erteilung getroffen würden, jedoch dürften sich diese nicht als materiell den Informationsanspruch beschränkend auswirken. Das sei aber bei einer Beschränkung eines Gesellschafters auf einen einzigen Termin zur Bucheinsicht pro Quartal der Fall. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss sei daher wegen Verstoßes nach § 51a Abs. 3 GmbHG unwirksam.





    Dr. Matthias Schatz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/14

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