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    Bundesfinanzhof für Haftungserleichterungen bei Firmenfortführung

    Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gemäß § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) für alle im Betriebe des übernommenen Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dies gilt auch für durch den früheren Inhaber unter dem Namen dieses Handelsgeschäftes begründete Steuerschulden. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil die daraus resultierende Haftung für Steuerschulden eines übernommenen Betriebes erleichtert.



    In dem vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.05.2014, Az.: VII R 46/13 (Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 8 K 1782/11) entschiedenen Fall hatte eine GmbH von einem Einzelunternehmer einen Restaurantbetrieb erworben, den die GmbH unter der alten Bezeichnung fortgeführt hat. Die Restaurantbezeichnung setzte sich zusammen aus dem Namen einer bekannten historischen Persönlichkeit und dem Zusatz "ausländisches Restaurant". Sämtliche Geschäftskorrespondenz mit Lieferanten und Schuldnern führte die GmbH unter einem eigenen, mit der Bezeichnung des Restaurants nicht zu verwechselnden Namen, wobei die Restaurantbezeichnung allenfalls als Zusatz verwendet wurde.



    Der BFH hat die Fortführung der Restaurantbezeichnung als bloße Bezeichnung des Etablissements, in dem das Geschäft geführt wurde, nicht als Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB gewertet. Im Rechtsverkehr sei offensichtlich gewesen, dass die Bezeichnung des Restaurants nicht gleichzusetzen gewesen sei mit dem Namen des Inhabers zumal dieser in der geschäftlichen Korrespondenz mindestens zusätzlich jeweils angegeben worden sei. Die GmbH, die das Restaurant übernommen hat, haftete damit nicht für Steuerschulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Restaurants vom früheren Inhaber verursacht worden waren. Ob und inwieweit diese Rechtsprechung auch auf den Betrieb sonstiger Unternehmungen, etwa die Bezeichnung eines alteingesessenen Handwerksbetriebes unter einem eingeführten Namen, übertragbar ist, wird die Zukunft zeigen. In jedem Fall muss der neue Name des Inhabers eines solchen Unternehmens im Geschäftsverkehr deutlich hervorgehoben werden.




    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/15

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