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    Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit von "Abo-Fallen" im Internet

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer in der Tagespresse vielbeachteten Entscheidung den Betreiber einer Internetseite für einen kostenpflichtigen Routenplaner wegen versuchten Betruges als strafbar angesehen, weil die Kostenpflichtigkeit des Angebotes für den flüchtigen Leser nur schwer erkennbar war.



    Mit Urteil vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12, hat der Bundesgerichtshof eine Verurteilung des Landgerichts Frankfurt wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen des Betreibens einer sogenannten Abo-Falle im Internet bestätigt.



    Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit der Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Bestätigung der Schaltfläche "Routenberechnung" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung, dann eine Zahlungserinnerung. Einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, welche mit "SCHUFA"-Einträgen gedroht haben.



    Der Bundesgerichtshof nahm an, dass durch die Gestaltung der fraglichen Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert wurde und damit eine Täuschung der Nutzer beabsichtigt war. Der Angeklagte hatte sich unter anderem mit dem Einwand verteidigt, unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben läge eine Täuschungshandlung nicht vor. Im Übrigen sei auch den Nutzern kein Vermögensschaden entstanden. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, bei einem - wenn auch nur geringem - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit ausnutzen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt in einem Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu der Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.



    Der Vermögensschaden liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbar bestehenden Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.



    Es ist zu hoffen, dass bei öffentlichkeitswirksamer Berichterstattung über das Urteil das Bewusstsein in der Allgemeinheit, sich gegen derartige Abo-Fallen zur Wehr zu setzen, verstärkt wird. Dagegen ist nicht zu befürchten, dass seriöse Anbieter mit dem Vorwurf der Strafbarkeit überzogen werden.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/14

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