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    Compliance-System führt bei Rechtsverstößen zu niedrigeren Geldbußen

    Ein effizientes Compliance-System liegt aus vielen Gründen im Interesse des Unternehmens und der Geschäftsführung. Es soll nicht nur Rechtsverstöße vermeiden und damit das Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen, Geldbußen und Imageverlust schützen. Es schützt auch die Geschäftsführung vor persönlicher Haftung. Denn sie haftet, wenn sie Rechtsverstöße nicht durch ein effizientes Compliance-System zu verhindern versucht. Kommt es gleichwohl zu einem Rechtsverstoß, kann ein Compliance-System dem Unternehmen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar viel Geld sparen.

    Kommt es im Unternehmen zu Straftaten wie z.B. Steuerhinterziehung und Bestechung, kann nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, die an den Tatbeitrag der Leitungspersonen anknüpft. Die Höhe der Geldbuße richtet sich dabei nicht nur nach der Schuld. Nach dem BGH ist bei der Bußgeldzumessung vielmehr zu berücksichtigen, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht entsprochen hat, Rechtsverletzungen durch ein effizientes Compliance-System entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16, BB 2017, 1931 = GmbHR 2017, 1213). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob das Unternehmen nach früheren Rechtsverstößen das Compliance-System optimiert hat, um vergleichbare Verstöße künftig möglichst zu verhindern.

    Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie honoriert Bemühungen von Unternehmen zur Verhinderung von Rechtsverstößen. Sie zeigt ein weiteres Mal: Die Einrichtung eines effizienten Compliance-Systems hat nicht nur präventive Funktion. Sie minimiert auch die Folgen für das Unternehmen und die Geschäftsführung, wenn es trotz dieser Bemühungen zu Rechtsverstößen kommt. Auch wenn Aufbau und Unterhalt eines Compliance-Systems einiges kosten, zeigt die BGH-Rechtsprechung einmal mehr: Es sind erforderliche Investitionen, die sich auszahlen.

    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/17

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