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    Das BAG bestätigt: Arbeitnehmer darf während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen

    Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verfestigt, dass dem Arbeitnehmer während eines Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt ist. Durch gleichwohl entfaltete Konkurrenztätigkeit verstößt der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.



    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2013, Az.: 10 AZR 560/11, erneut darauf hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit verwehrt ist, selbst wenn er sicher sei, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor eingewilligt hat, wobei der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt. Dabei sind bloße Vorbereitungshandlungen erlaubt, solange kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Verboten ist die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z.B. durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Hierzu zählt auch ganz klar der Abschluss von Verträgen mit Kunden des Arbeitgebers.



    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich zu der sehr praxisrelevanten Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wettbewerbstätigkeit Stellung genommen. Die Darlegungslast des Arbeitgebers geht demnach nicht so weit, dass er ausführen muss, wann, wie und wo der Arbeitnehmer unter welchen Umständen einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber muss auch nicht darlegen, dass er die betreffenden Geschäfte selbst hätte abschließen können, noch gehört es zur Schlüssigkeit des Vortrags, mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden gewesen zu sein. Vielmehr sei es Sache des Arbeitnehmers, entsprechende Tatsachen für das Vorliegen eines (mutmaßlichen) Einverständnisses vorzutragen.



    Der nach § 61 HGB zu zahlende Schadensersatz richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Die Schätzung des Schadens ist dem Tatsachengericht vorbehalten, weshalb das Bundesarbeitsgericht im streitgegenständlichen Fall den Rechtsstreit ans Landesarbeitsgericht zurückgewiesen hat. Allgemein ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach § 249 Abs. 1 BGB der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen, BAG vom 15.09.2011, Az.: 8 AZR 846/09. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbes. nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, BAG vom 26.09.2012, Az.:10 AZR 370/10. Den gewöhnlichen Verlauf der Dinge hat der Geschädigte darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, wobei auch an die Darlegungslast keine hohen Anforderungen gestellt werden.



    Vor allem Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis selbstständig werden, neigen dazu, die Grenzen des Erlaubten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu beachten. Gerade der Kontakt mit Kunden in Zeiten der Freistellung kann für "Vorbereitungshandlungen" gut genutzt werden und schnell die Grenze des Erlaubten überschreiten. Zukünftig dürfte es auf der Grundlage dieses Urteils dem Arbeitgeber leichter fallen, zumindest den finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/13

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