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    Dauerthema: Einreichung der Gesellschafterliste bei GmbH-Gesellschafterwechsel

    Seit der großen GmbH-Rechtsreform durch das MoMiG im Jahre 2008 ist die Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste nach einer Änderung des Gesellschafterbestandes einer GmbH strenger geregelt worden, um die Aussagekraft der Gesellschafterliste im Rechtsverkehr zu verbessern.



    Die neuen Gesellschafter haben ein elementares Interesse an der schnellstmöglichen Einreichung einer Gesellschafterliste, in der sie als Gesellschafter aufgeführt sind, denn gegenüber der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste genannt ist. Wer nicht in der im Handelsregister eingereichten Liste steht, hat z.B. bei Gesellschafterbeschlüssen kein Stimmrecht. In vielen Fällen gibt es Zweifel, wer für die Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG zuständig ist. Hierzu gibt es wieder neuere Entscheidungen der Obergerichte.



    Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer zur Einreichung der neuen Gesellschafterliste zuständig (etwa nach Erbfällen), es sei denn, ein Notar hat bei dem Gesellschafterwechsel mitgewirkt (insbesondere bei Wechseln durch Rechtsgeschäft), dann ist der mitwirkende Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG zur Einreichung der neuen Liste berufen.



    Das OLG München (Beschluss vom 06.02.2013, Az.: 31 Wx 8/13 - GmbHR 2013, 269) hat jetzt entschieden, dass ein ausländischer Notar, bei dem Geschäftsanteilsübertragungsverträge bekanntlich ebenfalls beurkundet werden können, wenn die Tätigkeit der Notare im Ausland auch in Deutschland anerkannt ist (so z.B. bei Schweizer Notaren), nicht für die Einreichung der Gesellschafterliste bei einem deutschen Handelsregister zuständig ist. Dies gelte schon deshalb, weil ein deutsches Gesetz ausländische Notare nicht zu irgendwelchen Handlungen verpflichten könnten. Deshalb sei das Gesetz auch so zu lesen, dass der ausländische Notar wirksam die neue Gesellschafterliste gar nicht beim Handelsregister einreichen kann. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahre 2011 (Beschluss vom 02.03.2011, Az.: I-3 Wx 236/10 - GmbHR 2011, 417) noch anders entschieden. Das OLG Brandenburg hat durch Beschluss vom 12.02.2013, Az.: 7 W 72/12 - GmbHR 2013, 309 entschieden, dass im Falle einer Geschäftsanteilsübertragung, die erst nach Beurkundung und nach Eintritt von Bedingungen erfolgen soll, ebenfalls der beurkundende Notar nicht mehr für die Einreichung der Gesellschafterliste zuständig sein soll, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass der Notar auch den Eintritt der Bedingungen für die Übertragung des Geschäftsanteils zu überwachen hat. In solchen Fällen, in denen also der beurkundende Notar entgegen § 40 Abs. 2 doch nicht für die Einreichung der Gesellschafterliste zuständig sein soll, ist der Geschäftsführer zuständig und verpflichtet, die Gesellschafterliste einzureichen.




    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/13

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