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    Deliktische Ansprüche gegen VW verjährten mit Ablauf des Jahres 2018

    Deliktische Ansprüche wegen des so genannten Dieselskandal begannen mit Ablauf des Jahres 2015 mit der dreijährigen Regelverjährung zum Jahresende zu verjähren, so dass eine erst im Jahre 2019 eingereichte Klage erfolglos blieb. Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – entschieden.

    Damit hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 14.04.2020 – 10 U 466/19 – bestätigt. Dieses hatte angenommen, dass deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeuges mit dem Motor EA 198 in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen hätten, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges im Jahre 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrt-Bundesamtes und von VW grob fahrlässig gewesen sei.

    VW habe ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 die Öffentlichkeit darüber informiert, dass der Motor EA 189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrtbundesamt als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher zu entfernen sei. Der so genannte Diesel- oder Abgasskandal sei Gegenstand einer sehr umfangreichen Presseberichterstattung gewesen. Ferner sei die Öffentlichkeit durch das Kraftfahrtbundesamt über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 informiert worden. VW habe Anfang Oktober 2015 eine Website freigeschaltet, auf der durch Eingabe der FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen, also vom so genannten Dieselskandal betroffen ist. Dies sei ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben worden und Gegenstand umfangreicher Presseberichterstattung gewesen. Damit habe beim Kläger die erforderliche Kenntnis vorgelegen, die ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich machte. Unerheblich sei dabei gewesen, dass die Beklagte damals wie heute bestreite, dass Ihre verfassungsgemäß berufenen Vertreter von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnorm erfüllt sei. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast habe die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtungen einer Klage nicht entgegengestanden.

    Ebenso habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage bestanden.

    Der BGH hat diese Bewertung, die im Gegensatz zu einer Vielzahl von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte steht (vgl. insoweit Newsletter 7/19), bestätigt.

    Damit dürften eine Vielzahl von Klagen, die erst nach Ablauf des Jahres 2018 eingereicht wurden und noch anhängig sind, nunmehr abgewiesen werden.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/21

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