Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Der Blick über die Grenze ist immer wieder spannend: Risiken bei Beendigung von Kooperationen mit französischen Vertragspartnern

    Als einziges europäisches Land kennt Frankreich eine Bestimmung in seinem Handelsgesetzbuch (Code de Commerce), die einem Kaufmann Schadensersatzansprüche einräumt, wenn eine mit ihm bestehende, über mehrere Jahre etablierte Handelsbeziehung "brutal" abgebrochen wird. Diese deutschen Vertragspartnern weitgehend unbekannte Bestimmung birgt erhebliche Risiken.

    Wer mit französischen Handelspartnern langjährige Vertragsbeziehungen unterhält, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er damit auch ungewollte Rücksichtnahmepflichten auf sich nimmt, die weit über die mit dem französischen Vertragspartner vereinbarten Vertragsbestimmungen hinausgehen können. Artikel L. 442-6-I Nr. 5 des französischen Handelsgesetzbuches sieht nämlich Schadenersatzansprüche für den Fall vor, dass eine solche etablierte Handelsbeziehung unter nach französischem Verständnis rücksichtslosen Bedingungen abgebrochen wird. Eine solche Handelsbeziehung muss nicht einmal auf einem schriftlich fixierten Vertrag beruhen. Besteht ein solcher Vertrag, schützt den deutschen Vertragspartner auch die Vereinbarung deutschen Rechts nicht, weil nach höchstrichterlicher französischer Rechtsprechung des Kassations-Gerichtshofes diese Bestimmungen als zwingendes Recht (Loi de Police) behandelt werden. Ein deutscher Unternehmer, der langjährige Geschäftsbeziehungen mit französischen Vertragspartnern unterhält, sollte vor der geplanten Beendigung der Zusammenarbeit Rechtsrat hinsichtlich einer optimalen Vorgehensweise einholen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/13

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