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    Der Bundesgerichtshof entscheidet erneut zur zeitlichen Zulässigkeit von Kundenschutzklauseln

    In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der rechtlichen Zulässigkeit von Kundenschutzklauseln einer GmbH gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter befasst und hierbei die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt.



    In dem Urteil vom 20.01.2015. Az.: II ZR 369/13 befasste sich der BGH mit der von einer GmbH ihrem ehemaligen Gesellschafter im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung auferlegten Kundenschutzklausel. Demnach sollte dem Verkäufer und ehemaligem Gesellschafter der GmbH untersagt werden, an Kunden der GmbH gemäß einer beigefügten Anlage im Bereich der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung heranzutreten, diesen Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben, sich an solchen Abwerbungsversuchen durch Dritte zu beteiligen oder dies zu fördern. Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sollte eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € maximal 250.000 € bezahlt werden.



    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Das betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden.



    Für vergleichbare Fälle hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern kann. Bei der Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen, weil sich danach die Mandatenbeziehungen typischerweise gelockert haben. Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offen gelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein Schutz für das Interesse eines Unternehmens an einem länger andauerenden Abwerbeverbot bestehen kann. Im vorliegenden Fall, bei den Parteien als Kapitalgesellschaften, gewerbliche Dienstleistungen erbringen, kann grundsätzlich kein längerer Zeitraum gelten. Das insbesondere auf dem Markt der Arbeitnehmerüberlassung Besonderheiten bestehen, die eine Kundenbindung typischerweise länger als zwei Jahre fortwirken lässt, wurde nicht vorgetragen und war für den BGH auch nicht ersichtlich.



    Somit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur zeitlichen Wirksamkeit von Kundenschutzklauseln und Wettbewerbsverboten bestätigt. Für die Praxis ist zu beachten, dass ein zeitlich zu langes Wettbewerbsverbot im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion auf einen angemessenen Zeitraum reduziert wird. Eine solche geltungserhaltende Reduktion gilt allerdings nicht bei gegenständlich oder räumlich zu weit gefassten Wettbewerbsverboten. Diese sind dann insgesamt gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/15

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