Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Ende des „Widerruf“-Jokers am 21.06.2016 – der Count-down läuft!

    Seit Monaten berichtet die Presse über das nahende Ende des gesetzlichen Widerrufsrechts für Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein Immobiliendarlehen für private Zwecke aufgenommen haben. Ein solches Widerrufsrecht besteht für alte, nach dem 31.10.2002 abgeschlossene Verträge fort, wenn die Bank, die Sparkasse oder der sonstige gewerbliche Darlehensgeber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht über das an sich nur zwei Wochen nach Vertragsabschluss währende Widerrufsrecht belehrt hatte oder wenn die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Nach Statistiken der Verbraucherzentralen war letzteres in bis zu 50% der Darlehensverträge der Fall. Bei einer solchen fehlerhaften (oder gänzlich fehlenden) Widerrufsbelehrung konnte die 2-Wochen-Frist niemals zu laufen beginnen, so dass häufig vom „ewigen Widerrufsrecht“ gesprochen wird.

    Der Jahre nach Abschluss eines Darlehensvertrags ausgeübte Widerruf führt dazu, dass der Darlehensnehmer bei Wirksamkeit des Widerrufs vorzeitig aus dem Vertrag herauskommt, ohne eine ansonsten oft hohe sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ zahlen zu müssen. Das eröffnet in der jetzigen Niedrigzinsphase äußerst lukrative Umschuldungsmöglichkeiten. Außerdem führt der Widerruf dazu, dass der Darlehensvertrag von Beginn an zurückgerechnet werden muss, was meist Zinsrückforderungsansprüche des Darlehensnehmers gegen seine Bank ergibt.

    Selbst für bereits seit Jahren vollständig getilgte Darlehen ist ein Widerruf im Falle fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen. Die Ausübung des Widerrufs führt dann dazu, dass der Kunde etwaig gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen (nebst Zinsen) von seiner Bank zurückverlangen kann.

    Die in den vergangenen Jahren zahlreich erklärten Widerrufe haben derart große Wellen geschlagen, dass sich der Gesetzgeber im Interesse der Kreditwirtschaft dazu veranlasst sah, dem Widerruf alter Darlehensverträge ein zeitliches Ende zu setzen. Diese Frist ist durch ein am 31.03.2016 in Kraft getretenes Gesetz auf den 21.06.2016 als Ausschlussfrist festgelegt worden. Sie gilt für alle Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden.

    Um die Frist zu wahren, genügt es, bis spätestens 21.06.2016 per Brief, Telefax oder E-Mail den Widerruf gegenüber der Bank zu erklären. Es sollte sichergestellt werden, dass der rechtzeitige Zugang im Streitfall nachgewiesen werden kann. Eine Klageerhebung oder sonstige förmliche Schritte sind nicht erforderlich. Gleichwohl sollte ein vorschneller Widerruf vermieden werden, da die Bank im Falle von dessen Akzeptanz theoretisch anschließend eine Rückforderung der noch offenen Darlehenssumme binnen 30 Tagen verlangen könnte. In der Regel ist es allerdings so, dass die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, so dass über dessen Folgen in größerer Ruhe diskutiert werden kann.

    Dr. Gerd Krämer

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/16

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