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    Entscheidungen des BGH zur Berechnung des Rückkaufswertes von gekündigten Lebensversicherungen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden

    Mit zwei Urteilen vom 11.09.2013 (II ZR 17/13 und IV ZR 114/13) hat der BGH über die Berechnung des Rückkaufswertes von kapitalbildenden Lebensversicherungen nach deren Kündigung entschieden.



    Der BGH hatte schon mit Urteilen vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10) und vom 17.10.2012 (IV ZR 202/10) entschieden, dass auch bei den in den Jahren zwischen 2002 bis 2007 von Lebensversicherungen verwendeten Klauselwerken verschiedene Klauseln, wie z. B. Klauseln nach denen die Abschlusskosten im Wege des sog. Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam seien. Da es sich bei diesen Verfahren um Unterlassungsklagen handelte, hatte der BGH nicht über die Rechtsfolgen zu entscheiden, die sich aus der Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswertes bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages ergaben.

    Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Vertragslücke, die sich durch die materielle Unwirksamkeit der Klausel über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten ergebe, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen seien. Danach stünde dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zu. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes dürfe aber einen Mindestbetrag, der der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entspreche, nicht unterschreiten. Der BGH hat damit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswertes bei Verträgen, die aus der Tarifgeneration 1994 bis 2001 wegen Intransparenz unwirksame Klauseln enthalten, (Urt. vom 12.10.2005 IV ZR 162/03) fortgeführt und auf die Berechnung des Rückkaufswertes von Verträgen, die bis Ende 2007 geschlossen wurden, erstreckt.



    Mit weiterem Urteil vom 26.06.2013 (IV ZR 39/10) hatte der BGH hinsichtlich der Berechnung des an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Mindestbetrages entschieden, dass dieser Mindestbetrag ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen sei. Der BGH hatte dort auf seine bisherige Rechtsprechung (IV ZR 162/03) Bezug genommen und ausgeführt, dass der Versicherer bei Unwirksamkeit einer Klausel über die Verrechnung von Abschlusskosten auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt sei.



    Für die Berechnung des Rückkaufswertes bei Kündigung von ab dem 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen gilt § 169 VVG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung.



    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/13

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