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    Fehlende Datenschutzerklärung bei Online-Kontaktformular kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden

    Das OLG Köln hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass bei Kontaktformularen im Internet eine Datenschutzerklärung erforderlich ist, aus der der Kontaktsuchende erkennen kann, wofür seine Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und dass er einer Verwendung nach Freigabe wiedersprechen kann.

    Die Parteien bieten beide Steuerberatungsdienstleistungen an. Sie streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten für ein Kontaktformular, welches die Antragsgegnerin auf ihrer Website bereit hielt. Weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Website der Antragsgegnerin befand sich eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Es fehlte auch ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

    Antragstellerin ist eine Konkurrentin der Antragsgegnerin, die bereits ca. 30 weitere Mitbewerber in gleichgelagerten Fällen abgemahnt hatte. Zu den Kunden der Antragstellerin zählten auch Verbraucher.

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15, die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F. bzw. nun in der Fassung gem. § 3 Abs. 1, 3 a, 8 Abs. 3 UWG n.F. jeweils i.V.m. § 13 Telemediengesetz (TMG). Die Antragsgegnerin hatte auf eine abweichende Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11, hingewiesen. Jener Beschluss habe festgestellt, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine des Marktverhalten regelnde Norm handele. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln habe das Kammergericht zwar eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion bezogen auf die Mitbewerber verneint. Es hat jedoch eine Schutzfunktion bezogen auf Verbraucher gerade nicht abgelehnt.

    Das Kammergericht sei davon ausgegangen, dass im Hinblick auf Verbraucher § 13 TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zu zugestehen sei, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen könne, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden. Auch das Oberlandesgericht Hamburg habe mit Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12, die Ansicht vertreten, § 13 TMG sei eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Das Oberlandesgericht Hamburg habe § 13 TMG insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzrichtlinie 95/96/EG ausgelegt. § 13 TMG solle ausweichlich der Erwägungsgründe der Datenschutzrechtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Wettbewerbers schützen, in dem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Diese Vorschrift diene mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei damit eine Regelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, der dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

    Das Oberlandesgericht Köln hat sich diesen Ausführungen angeschlossen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Dienstanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung in Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemeiner verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Eine Einwilligung kann nach § 13 Abs. 2 TMG elektronisch erklärt werden, wenn diese Einwilligung protokolliert wird und der Nutzer die Einwilligung online abrufen und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.

    Das Oberlandesgericht hat noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine „wettbewerbsrechtlich unwirksame Vorschrift“ handele. Im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2012, Az.: I ZR 45/11, der in den Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1 und 309 Nr. 7a BGB keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gesehen hat, weil diese Vorschriften keine Grundlage im Unionsrecht haben, habe § 13 TMG eine solche Grundlage in der Richtlinie 95/46/EG, auch wenn das TMG erst am 26.02.2007 beschlossen wurde.

    Im Hinblick auf die nun uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeiten von derartigen Verstößen bleibt zu hoffen, dass sich bald der Bundesgerichtshof dieser Frage im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung annehmen wird. Bis dahin ist bei der Verwendung derartiger Kontaktformulare Vorsicht geboten.

    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/16

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