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    Fehler bei Datenschutzerklärungen sind wettbewerbsrechtlich angreifbar

    In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten über die Datenverwendung gem. § 13 Telemediengesetz (TMG) wettbewerbsrechtlich durch einen Konkurrenten angreifbar sind.



    In dem Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dieser Norm um eine das Marktverhalten regelnden Norm i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handele. § 13 TMG setze auch u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die unter anderem den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben solle (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschafttätigkeit auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7, Satz 2).



    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg weicht ausdrücklich von einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (GRUR-RR 2012,19) ab. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts handele es sich bei einem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein über individuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnde Vorschrift. § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.



    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat im Rahmen des Urteils die geltende Rechtsprechung bestätigt, dass einen Verstoß gegen die Informationspflichten des §§ 5 TMG auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begründet. Insoweit liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin vor (vgl. Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11 - "gefällt-mir-Button").



    Das Urteil sollte zum Anlass genommen werden, Impressum und Datenschutzerklärungen auf der eigenen Website im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen, da mit der Argumentation des Hanseatischen Oberlandesgerichts Abmahnungen bei Verstößen gem. § 13 TMG zulässig geworden sind.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13

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