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    Fristlose Kündigung im Wohnraummietrecht ist auch aufgrund älterer Mietrückstände möglich

    Der BGH hat mit Urteil vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 296/15, ausgesprochen, dass § 314 Abs. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde nur innerhalb von 14 Tagen zulässig ist, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, im Wohnraum-Mietrecht nicht anwendbar ist.

    Vielmehr sind dort allein die speziellen mietrechtlichen Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung (§§ 543, 569 BGB) anwendbar. Der Gesetzgeber habe bei der Mietrechtsreform 2001 bewusst davon abgesehen, dass eine außerordentliche Kündigung im Mietrecht innerhalb einer „angemessenen Zeit“ zur erfolgen hat.

    Grenze für ein Zuwarten mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung dürfte mithin nur das allgemeine Rechtsinstitut der der Verwirkung sein. Die Entscheidung dürfte über das Wohnraummietrecht hinaus auch für das gewerbliche Mietrecht Anwendung finden.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/16

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