Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Ganz in Weiß ...

    Zwar nicht "ganz in Weiß" aber zumindest in neutralen Farben muss der Mieter eine Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben, wenn er diese zuvor mit einem farbigen Anstrich versehen hat. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.



    Das hat der BGH mit Urteil vom 6. November 2013, Az.: VIII ZR416/12 entschieden. Gibt der Mieter die von ihm gemietete Wohnung bei Mietende in einer ausgefallenen farblichen Gestaltung, wie z.B. in leuchtenden Farben gestrichen, zurück, kann ihn der Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er ihm eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.



    Die Verpflichtung zur Rückgabe einer angemieteten Wohnung in neutralen Farben, hat nichts zu tun mit der in Mietverträgen häufig anzutreffenden Verpflichtung, das gemietete Objekt während der Mietzeit nur in Weiß oder in hellen Farben zu streichen, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH regelmäßig unzulässig ist. Die Verpflichtung, das Mietobjekt in hellen neutralen Farben zurückzugeben besteht daher auch dann, wenn sich im Mietvertrag eine solche unwirksame Dekorationsklausel für das laufende Mietverhältnis findet oder wenn das Mietverhältnis nur relativ kurz gedauert hat.




    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/13

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