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    Gebührenfalle verbindliche Auskunft

    Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist seit ihrer Einführung heftig umstritten und Gegenstand zahlreicher Diskussionen gewesen. Einer der Hauptstreitpunkt hierbei ist seit jeher, ob die Gebühr im Falle einer Vielzahl von Antragstellern bei jedem Einzelnen erhoben werden kann. Für den Sonderfall der identischen Antragstellung durch eine Organgesellschaft und ihren Organträger hat der BFH nunmehr entschieden, dass die zweifache Gebührenerhebung zulässig ist.

    Der BFH stützt seine Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: I ZR 66/14, auf rein formale Argumente. Er stellt fest, dass für beide Gesellschaften ein Antrag jeweils im eigenen Namen gestellt worden war. Aufgrund dieser Anträge wurde gegenüber beiden Gesellschaften jeweils ein Verwaltungsakt erlassen, an den das Gesetz die Gebührenpflicht knüpft. Auch gebe es keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eine Gebührenermäßigung vorzunehmen und das formal konsequente Ergebnis im Lichte der Verfassung zu modifizieren. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hänge nicht davon ab, dass die Vorteilsausgleichsfunktion und die Kostenausgleichsfunktion, die grundsätzlich ihre verfassungsrechtlich legitimierenden Sachgründe darstellen, im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zu der Gebührenerhebung stehen. Ferner lasse sich weder aus den Regelungen der Steuerauskunftsverordnung noch aus denen des Gerichtskostengesetzes für den Fall der verbindlichen Auskunft eine Ermäßigung des Gebührenanspruchs bei mehreren Antragsstellern ableiten.

    Jedoch kann diese rein formal begründete Entscheidung des BFH in keiner Weise überzeugen. Selbst wenn die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften außer Acht gelassen werden, widerspricht es jedem Rechtsgefühl, dass der Erlass gleichlautender, sich gegenseitig bedingender Verwaltungsakte an mehrere Antragssteller die volle Gebührenpflicht bei jedem einzelnen Antragsteller auslösen soll.

    Überdies können im behandelten Fall auch die Ausführungen des BFH zur Höhe der Gebühr nicht überzeugen: Die verbindliche Auskunft war auf die Frage gerichtet, ob bestimmte Maßnahmen die Anerkennung der Organschaft aus steuerrechtlicher Sicht gefährden. Für die Bemessung des steuerrechtlichen Interesses der verbindlichen Auskunft kann es daher nur auf einen Vergleich der Besteuerung im status quo und der Besteuerung bei Nichtanerkennung der Organschaft ankommen. Regelmäßig wird die Nichtanerkennung der Organschaft zu einer Gewinnbesteuerung der Organgesellschaft führen. Zugleich wird es typischerweise zu einer Verminderung der Steuerlast bei dem Organträger kommen. Jedenfalls ist eine Erhöhung der Steuerlast des Organträgers durch den Wegfall der Organschaft kaum vorstellbar. Wieso in diesem Fall das steuerrechtliche Interesse an der verbindlichen Auskunft bei dem Organträger dennoch ebenso hoch sein soll/ bemessen wird, wie das der Organgesellschaft, so dass gegen beide Gesellschaften identische Gebührenbescheide erlassen werden können, ist nicht ersichtlich.

    Es zeigt sich also, dass bei der Stellung eines Antrags auf verbindlichen Auskunft nicht nur Augenmerk darauf zu legen ist, dass nicht mehr als ein notwendiger Antrag gestellt wird. Wichtig ist zudem, das Interesse an der Auskunft klar zu definieren und die steuerlichen Auswirkungen der verbindlichen Auskunft in dem Antrag genau darzulegen. Da die Finanzämter regelmäßig den in dem Antrag vorgeschlagenen Streitwert der Gebührenfestsetzung zugrunde legen werden, empfiehlt es sich hier eine entsprechend detaillierte Darstellung der steuerlichen Auswirkung bei der Organgesellschaft einerseits und dem Organträger andererseits aufzunehmen. Hierdurch sollte eine doppelte Gebührenfestsetzung selbst dann vermieden werden können, wenn das Finanzamt dem Grunde nach Gebührenbescheide gegen zwei Antragssteller erlässt.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/16

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