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    Geschäftsführer aufgepasst: Gefälligkeiten können eine außerordentliche Kündigung begründen

    Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers wegen Inanspruchnahme von Leistungen einer GmbH für private Zwecke ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.

    Das OLG Koblenz, Az.: 4 O 1359/12, hat in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2013 klargestellt, dass die Gewährung von Leistungen für Bekannte des Geschäftsführers aus Mitteln der GmbH, sowie die der Lebensgefährtin des Geschäftsführers erteilte Erlaubens, Einrichtungen der GmbH zu nutzen, Gründe für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Im streitgegenständlichen Fall ging es um die Anordnung des Geschäftsführers, dass die GmbH, Kosten für den Nachhilfeunterricht einer Auszubildenden, die dem Geschäftsführer nahe stand (Freundin seiner Tochter) und im Betrieb der GmbH nur als Aushilfe angestellt war, übernommen wurden. Des Weiteren hat die Lebensgefährtin des Geschäftsführers Einrichtungen der GmbH genutzt, ohne dass ein betriebliches Interesse dafür vorlag. Beide Sachverhalte sah das OLG Koblenz als ausreichend, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen. Der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer war zwar bis zum 31.12.2018 abgeschlossen, unter Abwägung aller Umstände war allerdings der GmbH nicht zuzumuten, das Dienstverhältnis weitere 7 Jahre fortzusetzen.



    Das Gericht stellte dabei fest, dass nach § 43 Abs. 1 GmbHG der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden habe. In diesem Rahmen habe der Geschäftsführer die Pflicht, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben. Das Gericht sah es im streitgegenständlichen Fall als erwiesen an, dass der Geschäftsführer seine Treuepflicht gegenüber der GmbH in einem Maße verletzt habe, das es der Gesellschaft unzumutbar mache, ihn weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen.



    Das Gericht hat auch klargestellt, dass eine Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich gewesen sei. Der Geschäftsführer hätte auch nicht mit einer Billigung der Gesellschaft rechnen können.



    Das OLG Koblenz hat die Revision nicht zugelassen. Es ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig, über deren Ausgang wir berichten werden.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/14

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