Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Glücklich sind die Unkundigen und an der Börse Unerfahrenen, aber nicht immer!

    Der BGH erhöhte jüngst die Anforderungen an die Prospektdarstellung für den Fall, dass sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet, also an Anleger, die sich für gewöhnlich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informieren und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügen.



    Auf die durchschnittlichen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines Kleinanlegers wird freilich nur dann abgestellt, wenn der Prospekt diese als Zielgruppe explizit benennt. Ist dies nicht der Fall, so erwartet der BGH (Urteil vom 18.09.2012, Az.: XI ZR 344/11) von einem (durchschnittlichen) Anleger auch zukünftig, dass dieser sowohl eine Bilanz zu lesen vermag als auch die Gefahren eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages abzuschätzen weiß, welcher den Weisungsberechtigten zum Entzug von Kapital ermächtigt und damit diesen zur Zweckentfremdung der Einlagen eventuell verleitet.



    Bei Kapitalanlagen gilt daher für Sie auch weiterhin: "Hüte Dich, sei wach und munter!"




    Hartwig Oesterle

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/13

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