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    GmbH-Geschäftsführer: BAG öffnet die Arbeitsgerichte für Ansprüche nach Abberufung

    In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch für abberufene GmbH-Geschäftsführer den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.



    Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind nach § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die Arbeitsgerichte zuständig. Wer Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, bestimmt dessen § 5. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Schlüsselbegriffe sind also Weisungsgebundenheit und die persönliche Abhängigkeit.



    Diese Definition passt in der Regel auch auf vertragliche Vereinbarungen mit Geschäftsführern von Gesellschaften. Jedoch bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, das in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit solche Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, die kraft Gesetzes, Satzung- oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder eines Vertretungsorganes zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.



    Dies ist unter anderem bei Personen der Fall, die in einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt sind. Bei Streitigkeiten über deren vertragliche Verhältnisse mit der Gesellschaft sind daher die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, auch wenn der zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft geschlossene Vertrag ohne weiteres die Voraussetzungen zur Qualifizierung als Anstellungsvertrag eines Arbeitnehmers erfüllen.



    Das BAG hat in einer neueren Entscheidung im Beschluss vom 08.09.2015, Az.: 9 AZB 21/15, jedoch eine in früheren Entscheidungen bereits eingeleitete Tendenz bestätigt, wonach die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG als Fiktion qualifiziert wird, die dann keine Wirkung mehr entfaltet, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Geschäftsführer von seinem Amt abberufen ist, so dass eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber gar nicht mehr besteht. Ist also die Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss erfolgt, so steht ihm der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei Streitigkeiten über seinen Vertrag offen, und zwar auch dann, wenn die Abberufung im Handelsregister noch gar nicht eingetragen ist (sie ist nur deklaratorisch) oder wenn die Abberufung erst vor Erlass der Entscheidung des Arbeitsgerichtes erfolgt. Vorsicht ist allerdings auch dann noch geboten: Wie jeder andere Dienstverpflichtete einer GmbH auch, wird das Vertragsverhältnis nach Überwindung der Hürde des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dann noch einmal daraufhin überprüft, ob es im Übrigen die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrages, insbesondere alle Merkmale einer weisungsabhängigen Tätigkeit erfüllt. Dies wird bei den typischen Fremdgeschäftsführer -Vertragsverhältnissen jedoch in aller Regel der Fall sein.



    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/15

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