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    Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

    Nicht selten gehen Vollstreckungen ins Leere, da zahlungsunwillige Gläubiger ihre Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedsstaaten transferiert haben. Die Forderung ist dann für den Gläubiger entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durchsetzbar. Um dem entgegen zu wirken hat die EU die Verordnung Nr. 655/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Einführung eines Verfahrens, für einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen. Die Verordnung wurde am 27.06.2014 im Amtsblatt der EU Nr.189 veröffentlicht und gilt ab dem 18.01.2017.

    Durch die Verordnung wird die grenzüberschreitende Möglichkeit eingeräumt, bereits bevor der Gläubiger gegen den Schuldner ein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet hat oder während eines solchen Verfahrens, einen grenzüberschreitenden Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu bewirken. Ebenso ist eine grenzüberschreitende vorläufige Pfändung möglich, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

    Das in der Verordnung geregelte Verfahren ist vergleichbar mit einem Arrestverfahren gem. § 916 ff. ZPO i.V.m. einer Kontenpfändung nach § 829 ZPO. Gem. Art. 14 kann der Gläubiger darüber hinaus, wenn er in einem Mitgliedsstaat einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat und er Grund zur Annahme hat, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedsstaat unterhält, ihm jedoch Name, Anschrift oder Kontonummern unbekannt sind, bei dem Gericht, bei dem der Beschluss der vorläufigen Pfändung beantragt wurde, beantragen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedsstaates um Einholung der Information zu ersuchen, die erforderlich sind, um Bankverbindungen des Schuldners zu identifizieren.

    Der Schuldner erhält vor dem Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag und keine Gelegenheit zur Äußerung. Um Missbrauch zu verhindern hat das Gericht in Fällen, in denen noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt, Sicherheit in ausreichender Höhe zu leisten, um etwaige Schäden, die dem Schuldner entstehen können, abzudecken. Ebenso darf der Gläubiger nicht bei mehreren Gerichten gleichzeitig Parallelanträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gegen denselben Schuldner zur Sicherung derselben Forderung stellen. Der Gläubiger hat in seinem Antrag zu erklären, ob er gegen denselben Schuldner bereits bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde einen Antrag auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses gestellt oder erwirkt hat.

    Zur Umsetzung der Verordnung hat der Bundestag das Gesetz zur Durchführung (EU) Nr. 656/14 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 erlassen. Hierdurch wurden insbesondere die §§ 946 - 959 ein Abschnitt 6 in das 8. Buch der ZPO eingefügt. Diese Änderung tritt am 18.01.2017 in Kraft.

    Herbert Krumscheid


    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/16

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