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    Griechenland: Konfiszierung inaktiver Bankkonten verstößt gegen Menschenrechte - kein Grund zum Jubeln

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) verurteilte am 30.01.2013 Griechenland wegen der Konfiszierung inaktiver Bankkonten. Als inaktiv gilt in Griechenland ein Bankkonto, solange es keine vom Kontoinhaber veranlasste Kontobewegung zeigt. Zinsgutschriften gelten dabei nicht als Kontobewegung.



    Nachdem 20 Jahre verstrichen waren, hat ein Auslandsgrieche ein Sparbuch gefunden und wollte das Guthaben abheben. Die Bank verwehrte ihm den Zugriff auf sein Sparbuch unter Berufung auf Art. 3 G. 1195/1942. Das Konto zeige keine Kontobewegung, so dass es als inaktives Konto zu qualifizieren sei. Nach Art. 3 G. 1195/1942 verjähre der Anspruch auf Zugriff auf ein inaktives Konto nach Verstreichen einer 20-jährigen Frist, so dass das Geld zugunsten des Griechischen Staates konfisziert sei. Der EMGR sah in dieser gesetzlichen Regelung eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Vermögens durch den Griechischen Staat, da die Bank ihre Kunden über die Gefahr der Konfiszierung der Gelder nicht informieren müsse. Gleichzeitig widersprach das EMGR der Annahme, dass ein Konto inaktiv sein kann, solange bspw. Zinsen gutgeschrieben werden.



    Das Gesetz sieht im Übrigen auch vor, dass der Griechische Staat innerhalb von weiteren 10 Jahren nach Fristende tätig werden muss, ansonsten verjährt auch der Auszahlungsanspruch des Staates, so dass das Guthaben bei der jeweiligen Bank "verbleibt".



    Es ist damit kein Zufall, dass Anfang Februar das Finanzministerium bekannt gab, an einem Gesetz zu arbeiten, das im April 2013 in Kraft treten soll. Danach bleibt es bei der Definition eines "inaktiven" Kontos, wenn lediglich Zinsen gutgeschrieben werden. Das Gesetz sieht allerdings die Verpflichtung der Banken vor, in bestimmten Abständen (alle 5 Jahre) die Bankkunden über die Rechtsfolgen eines inaktiven Kontos zu informieren. Das konfiszierte Guthaben soll nach dem Gesetzesentwurf auf ein Sonderkonto der Bank von Griechenland überwiesen werden, woraus Programme zur Unterstützung gefährdeter Gruppen (Gesundheit, Bildung) finanziert werden sollen. Durch den Gesetzesentwurf wird auch die für den Griechischen Staat geltende 10 Jahresfrist ersatzlos gestrichen, so dass die Banken durch Untätigkeit keine Vorteile haben.



    Diese Entwicklung zeigt ganz deutlich, dass, wer ein "altes" Sparbuch hat, sehr kurzfristig sein Guthaben von der Bank verlangen und notfalls auf Auszahlung klagen muss, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt. Sonst ist das gerade durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte "gesicherte" Geld wieder verloren.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/13

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