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    Griechenland spezial:Bezieher von Einkünften in Griechenland, aufgepasst!

    Durch die Gesetze 4110/2013 und 4113/2013 wurden einige wichtige Änderungen für in Griechenland beschränkt Steuerpflichtige verabschiedet. Diese Änderungen betreffen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Griechenland Einkünfte beziehen (z.B. aus der Vermietung eines Ferienhauses), jedoch in einem anderen Land ansässig sind.

    Durch das Gesetz 4113/2013 wurde für beschränkt Steuerpflichtige in Griechenland der Ansässigkeitsnachweis vereinfacht. Jede natürliche Person, die in Griechenland nur beschränkt steuerpflichtig ist und den dauerhaften Wohnsitz in einem anderen Land hat, kann zum Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht in einem anderen Land entweder eine Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder einen Steuerbescheid bzw. die Steuererklärung vorlegen. Wer einen solchen Nachweis nicht fristgerecht einreicht, gilt als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland und muss sein gesamtes, auch außerhalb Griechenlands erzieltes, Einkommen in Griechenland versteuern.

    Mit Beschluss des Staatssekretärs im Finanzministerium wurde die am 29.03.2013 ausgelaufene Nachfrist für die Abgabe der Unterlagen zum Nachweis der beschränkten Steuerpflicht (ursprüngliche Frist nach dem Gesetz war der 31.12.2012) bis zum 28.06.2013 verlängert.

    Besonders hinzuweisen ist auf die allgemeine Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung, die ihrerseits am 30.06.2013 endet. Sie ist nicht verlängerbar. Diese Frist gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, d.h. auch für die im Ausland lebenden Griechen. Das Gesetz 4110/2013 stellt klar, dass beschränkt Steuerpflichtige keine Lebenshaltungskosten, Kosten für Arztbesuche etc. absetzen können. Eine Ausnahme gilt nur für beschränkt Steuerpflichtige aus EU-Ländern mit Einkünften aus unselbstständiger Arbeit, wenn sie in Griechenland mehr als 90 % ihres Gesamteinkommens erzielen.

    Eine wichtige Änderung durch das Gesetz ist weiterhin, dass Einkünfte aus Mieteinnahmen bis zu 12.000 € mit 10 % und höhere Einkünfte mit 33 % zu versteuern sind. Bruttoeinkommen aus Immobilien unterliegen einer Zusatzsteuer von 1,5 %, bei einer vermieteten Wohnfläche größer als 300 Quadratmeter oder bei gewerblichen Flächen beträgt die Zusatzsteuer nunmehr 3 %.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/13

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