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    Griechenland: Welche Gesellschaftsform ist sinnvoll?

    Das große Angebot an qualifizierten und trotzdem billigen Arbeitskräften machen Investitionen in Unternehmungen in Griechenland interessant. Für den Investor stellt sich die Frage, welche gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen das griechische Recht zur Verfügung stellt.



    Die Frage ist auf den ersten Blick einfach zu beantworten: es gibt vom Grundsatz her die gleichen Gesellschaftsformen wie in Deutschland unterteilt in Personen- und Kapitalgesellschaften.



    Für die Gründung von Personengesellschaften, die Omorythmi Eteria = O.E (OHG) und die Eterorythmi Eteria = E.E. (KG) sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Beide Personengesellschaften benötigen zu ihrer Errichtung kein vorgeschriebenes Mindestkapital. Der Gesellschaftsvertrag wird nicht notariell beurkundet. Die Errichtung einer solchen Gesellschaft geht theoretisch sehr schnell, allerdings ist für die Erledigung der Behördengänge (Bekanntmachungen, Beantragung der Steuernummer und Öffnen der Bücher) eine vom griechischen Konsulat beglaubigte und anschließend übersetzte Vollmacht erforderlich. Postalisch ist die Erledigung nicht möglich. Die Kosten für die Errichtung sind gering, der überwiegende Teil sind die Kosten der Bevollmächtigung inkl. des Vertreters.



    Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Eteria Periorismenis Efthinis = E.P.E. (GmbH), die Anonimi Eteria = A.E. (AG) sowie die Idiotiki Kefaleouchi Eteria = I.K.E. (UG). Gemeinsam haben die E.P.E. und A.E., dass für die Errichtung ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Bei der Errichtung besteht Anwaltszwang, das Honorar richtet sich nach dem Gründungskapital und beträgt zwischen 0,5 und 1%. Dies stellt auch die überwiegenden Kosten der Errichtung dar. Das Gründungskapital beträgt grundsätzlich mindestens 2.400 € bei E.P.E. und 24.000 € bei A.E., in besonderen Geschäftszweigen (z. B. Banken) sind höhere Kapitalausstattungen Pflicht. Bei der I.K.E. ist grundsätzlich kein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich, es sei denn, ein Grundstück wird eingebracht oder es ist ausnahmsweise anders vom Gesetz vorgesehen. Die I.K.E. ist die einzige Gesellschaftsform, bei der im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer vorgesehen werden muss, ist dies nicht geschehen, hat sie eine Dauer von 12 Jahren. Wie die deutsche Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) setzt diese Gesellschaftsform keine Mindestkapitalausstattung voraus. Wesentlich ausgeprägter sind die Buchführungspflichten, weshalb sich die E.P.E. trotz der Vorteile der Haftungsbeschränkung für kleinere Unternehmen nicht immer eignet.



    Die Mischform der E.P.E.& SIA E.E. (GmbH & Co. KG) entspricht weitestgehend ihrem deutschen Vorbild. Als Personengesellschaft ist sie eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär eine E.P.E. und deren Kommanditist eine juristische oder natürliche Person sein kann.



    Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch in Griechenland die Errichtung einer Einzelfirma möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass der Inhaber der Einzelfirma auch ohne dortigen Wohnsitz als in Griechenland unbeschränkt steuerpflichtig gilt, weil der wirtschaftliche Mittelpunkt - mindestens nach dem Rundschreiben des Finanzministeriums aus diesem Jahr- zur unbeschränkten Steuerpflicht in Griechenland führen soll.



    Rechte und Pflichten der Gesellschafter der einzelnen Gesellschaftsformen sind den deutschen Regelungen ähnlich.



    Zu den steuerlichen Gesichtspunkten die einzelnen Gesellschaftsformen betreffend berichten wir gesondert.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/15

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