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    Grunderwerbsteuer: Anteilserwerbe werden teurer!

    Die Grunderwerbsteuer entwickelt sich in Deutschland immer mehr zu einem echten Kostenfaktor für Unternehmen und erschwert zunehmend Umstrukturierungen und Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen. Mit seinem Beschluss vom 23. Juni 2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in den Fällen der Übertragung von Grund besitzenden Gesellschaften nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 im GG vereinbar ist. In Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Erbschaftsteuerrecht fordert das Bundesverfassungsgericht auch im Bereich der Grunderwerbsteuer zukünftig eine Bewertung des Grundbesitzes mit den Verkehrswerten.



    Der Grunderwerbsteuersatz war bis 2006 bundeseinheitlich mit 3,5% festgesetzt. Danach ist die Zuständigkeit für die Festlegung des Steuersatzes auf die Bundesländer übergegangen. Mit Ausnahme der Bundesländer Bayern und Sachsen die weiterhin einen Steuersatz von 3,5% haben, haben alle anderen Bundesländer die Steuersätze zum Teil mehrfach erhöht. Die Sätze liegen mittlerweile zwischen 4% und 6,5%. Der Höchstsatz wird in den Bundesländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein fällig. Aber nicht nur aufgrund der immer weiter steigenden Steuersätze entwickelt sich die Grunderwerbsteuer zum echten Risikofaktor für Unternehmensumstrukturierungen.



    In den Fällen von Übertragung von Grundbesitz besitzenden Gesellschaftsanteilen sieht § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz bislang vor, dass die Bewertung des Grundbesitzes für grunderwerbsteuerliche Zwecke nach den Regelungen des § 138 ff. BewG zu erfolgen hat. Dies galt unabhängig davon, dass für erbschaftsteuerliche Zwecke die Regelung des Bewertungsgesetztes bereits 2007 für verfassungswidrig erklärt worden sind und durch die neugeschaffenen Regelungen der § 157 ff. BewG ersetzt worden sind. In seinem neuen Beschluss vom 23. Juni 2015 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen die Bewertungsregelungen der § 138 ff. BewG, die es bereits in seinem Urteil von 2007 für die Erbschaftsteuer getroffen hat, in gleichem Maße auch für die Grunderwerbsteuer gelten. Insofern geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Bewertungsregelungen der § 38 ff. BewG regelmäßig zu Bewertungen führen, die 20-50% unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke liegen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber der Bemessungsgrundlage für unmittelbare Veräußerungen von Grundvermögen, die mit der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage zu bewerten sind, hält das BVerfG für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere können weder Lenkungsziele noch eine Verwaltungsvereinfachung eine derart typisierte Unterbewertung der Grundstücke rechtfertigen.



    Das Erstaunliche an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht, dass er die Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig hält, dies war vom Schrifttum weitgehend so erwartet worden. Erstaunlich ist vielmehr, dass das BVerfG sich entgegen seiner sonstigen Praxis nicht damit begnügt hat, die Regeln für verfassungswidrig zu erklären und den Gesetzgeber aufgefordert hat, mit einer gewissen Frist eine Neuregelung zu schaffen. Vielmehr stellt das BVerfG fest, dass die Fortgeltung von § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz in seiner jetzigen Fassung lediglich bis zum 31. Dezember 2008 angeordnet wird und der Gesetzgeber wird aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu beschließen, die rückwirkend zum 1. Januar 2009 eingeführt werden muss. Dies begründet das Bundesverfassungsgericht insbesondere damit, dass seit dem Beschluss zur Erbschaftsteuer offensichtlich war, dass die bisherigen Bewertungsregelungen mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sind.



    Für Steuerpflichtige, die seit dem 1.1.2009 aufgrund einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach den §§ 1 Abs. 2a, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG veranlagt worden sind, werden sich trotz der Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz keine nachteiligen Auswirkungen ergeben, da § 176 AO regelmäßig einer Verböserung der Bescheide auf Grundlage der Neuregelung des Gesetzes entgegenstehen wird. Für Erwerbe, die bislang noch nicht veranlagt worden sind, ist davon auszugehen, dass die Grunderwerbsteuer auf Grundlage der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung festzusetzen sein wird. Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden diese Bewertungsregeln aller Voraussicht nach zu Werten führen, die deutlich über den bisher zu ermittelten Werten liegen. Insofern bleibt dem Steuerpflichtigen leider nichts anderes übrig, als zunächst auf die Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes durch den Gesetzgeber zu warten.



    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/15

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